Rechtsprechung
| RG, 11.11.1922 - I 674/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kauf; Unmöglichkeit der Leistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 349
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19
Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der …
§ 275 Abs. 1 BGB greift nur ein, wenn der Schuldner auch zur Beschaffung oder Wiederbeschaffung nicht in der Lage ist; erfordert dies unverhältnismäßige Aufwendungen, ist nicht Abs. 1, sondern Abs. 2 einschlägig (…BeckOK BGB/Lorenz, Stand: 01.05.2021, BGB, § 275, Rn. 45;… vgl. BGH Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14, Rn. 25;… Urteil vom 16.12.1952 - I ZR 29/52, Rn. 20; RG, Urteil vom 11.11-1922 - I 674/21 = RGZ 105, 349 [351]). - BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52
Wertpapierbereinigung. Rückgriff
Das Reichsgericht hat allerdings in RGZ 105, 349 für den Fall des Verkaufes einer gestohlenen Sache angenommen, es liege ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit im Sinne des § 306 BGB vor, die die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge habe. - BGH, 28.03.1952 - I ZR 111/51
Rücktritt vom Kaufvertrag bei gestohlener Kaufsache
Dieser Vertrag war zwar nicht, wie das Reichsgericht im Urteil vom 11. November 1922 (RGZ 105 S 349 [351]) angenommen hat, auf eine unmögliche Leistung gerichtet.
- VG Berlin, 03.02.2023 - 35 K 222.18 Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 3. November 2022 - VG 3 K 674/21 A - amtl. Abdr., S. 5 m.w.N.).
- BGH, 09.02.1965 - V ZR 260/62
Leistungspflichten aus einem Tauschvertrag - Nichtigkeit eines Tauschvertrages …
Für gegenseitige Verträge gilt aber auch die Bestimmung des § 306 BGB, aus der gegebenenfalls die Nichtigkeit wegen Unmöglichkeit der Leistung sich ableitet (BGB RGRK vor § 323 Anm. 3 und RGZ 105, 349, 351). - BGH, 10.12.1952 - II ZR 50/52
Rechtsmittel
(Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches XII Kauf, Gewährleistung wegen Mängel im Recht S 91; ebenso RGZ 105, 349 [350]; 117, 335 [337]).
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