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Rechtsprechung
   RG, 13.11.1922 - IV 61/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1922,139
RG, 13.11.1922 - IV 61/22 (https://dejure.org/1922,139)
RG, Entscheidung vom 13.11.1922 - IV 61/22 (https://dejure.org/1922,139)
RG, Entscheidung vom 13. November 1922 - IV 61/22 (https://dejure.org/1922,139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Verzicht auf Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 105, 351
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.05.1968 - IV ZB 1006/68

    Rechtsmittel

    Hierzu verweist er auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 105, 351.

    Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung RGZ 105, 351 vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen.

    Ein Widerruf der Rechtsmittelrücknahme, der in dem Schriftsatz vom 8. Februar 1968 gesehen werden könnte, ist nicht zulässig (Baumbach/Lauterbach ZPO 29. Aufl. Grundzüge vor § 128 Anm. 5 G, RGZ 105, 351, 355).

  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Mögen auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Prozeßhandlungen im allgemeinen nicht anwendbar sein, sondern sich deren Form und Wirksamkeit nach den Vorschriften des Prozeßrechts richten (RGZ 69, 261; 81, 177; 105, 351; 135, 338), so enthält § 126 BGB - auf den auch der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. hinweist - über die Frage seiner unmittelbaren oder entsprechenden Anwendbarkeit hinaus eine allgemeingültige Bestimmung der Erfordernisse einer Urkunde, die schriftlicher Form bedarf.
  • BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 56/84

    Widerrufsmöglichkeit eines einem Gericht gegenüber erklärten …

    Er ist nicht nach bürgerlichem Recht wegen Willensmängeln anfechtbar, vielmehr ist seine Wirksamkeit allein nach den Maßstäben des Verfahrensrechts zu beurteilen (so schon RGZ 105, 351, 355; jetzt hM).
  • BFH, 08.07.1969 - II R 108/66

    Einstellung des Verfahrens - Einwilligung des Beklagten - Rücknahme der Klage - …

    Auf prozessuale Willenserklärungen sind mangels eines Anhalts der Prozeßordnung -- und zwar sowohl in der FGO als auch in der hilfsweise heranzuziehenden ZPO (§ 155 FGO) -- die Vorschriften des BGB über die Anfechtung bürgerlicher Rechtsgeschäfte wegen Willensmangels nicht anzuwenden (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 69 S. 262 -- RGZ 69, 262 --; 81, 178; 105, 310; 105, 351; 120, 243; 150, 395; 152, 324; 156, 73; 161, 359; Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 12 S. 284 -- BGHZ 12, 284 --).
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