Rechtsprechung
| RG, 09.01.1923 - II 851/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 106, 174
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Köln, 28.03.1995 - 2 Wx 13/95
Änderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium
Auf den - hier gegebenen - Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der st. Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG , Nr. 1; LG Dresden GmbHR 1993, 590 f.;… Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. 1988, § 53 GmbHG, Rd.-Nr. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft ( §§ 53 f. GmbHG ), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ( § 2 GmbHG ) anzuwenden. - BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55
Rechtsmittel
Das gilt insbesondere für Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen (RGZ 66, 116 ff; 106, 174 ff; 165, 260 ff; RG JW 1938, 2740; BGH Urteil vom 17.12.1952, II ZR 19/52, Lind-Möhr BGB § 705 (3) = BB 1953, 97). - BGH, 17.12.1952 - II ZR 19/52 Es ist zwar an dem vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz festzuhalten, daß der Vorvertrag so vollständig sein muß, daß der Inhalt des demnächst abzuschliessenden Gesellschaftsvertrages hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist (RGZ 66, 120; 106, 174; 156, 138; RG SeuffA 92 Nr. 138).
- OLG Düsseldorf, 08.11.1994 - 10 W 123/94
Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung
Auf den - hier gegebenen - Fall der Änderung des Gesellschaftsvertrages noch im Gründungsstadium, d.h. noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, sind entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht im Einklang mit der st. Rspr. und ganz h. M. im Schrifttum (vgl. RGZ 106, 174; BGH LM § 11 GmbHG , Nr. 1; LG Dresden GmbHR 1993, 590 f.;… Baumbach/Hueck/Zöllner, 15. Aufl. 1988, § 53 GmbHG, Rd.-Nr. 45) nicht die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Eintragung der Gesellschaft ( §§ 53 f. GmbHG ), sondern die Regeln über den Abschluß des Gesellschaftsvertrages ( § 2 GmbHG ) anzuwenden. - BGH, 29.10.1952 - II ZR 257/51
Rechtsmittel
Diese Vereinbarung bedurfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 2 GmbHG; RGZ 106, 174). - BGH, 13.02.1953 - V ZR 160/51
Rechtsmittel
Insbesondere müssen, wenn auch alle Einzelheiten des Hauptvertrags nicht festgelegt, werden müssen, die im Vorvertrag von den Parteien übernommenen Pflichten bestimmt oder wenigstens in der Weise bestimmbar sein, dass der Inhalt des versprochenen Vertrags richterlich festgesetzt werden kann (RGZ 66, 116 [121]; 106, 174 [175, 177]; 124, 81 [83]; 156, 129 [138]; RG JW 1938, 2740 [2742]; RG SeuffArch 92 Nr. 138 S. 333; RAG in Arbeitsrechtssammlung 35, 52; BGH vom 17. Dezember 1952, II ZR 19/52).
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