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Rechtsprechung
   RG, 23.02.1923 - III. 250/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,187
RG, 23.02.1923 - III. 250/22 (https://dejure.org/1923,187)
RG, Entscheidung vom 23.02.1923 - III. 250/22 (https://dejure.org/1923,187)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1923 - III. 250/22 (https://dejure.org/1923,187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Handelserlaubnis; Kettenhandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 106, 316
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Das Reichsgericht (z.B. RGZ 100, 39; 104, 105; 106, 316) und auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 363) haben besonders darauf abgestellt, ob das jeweilige Verbot sich nur gegen einen Vertragsteil oder gegen beide richtet.

    In diesem Fall wären übrigens die Vereinbarungen der Parteien nicht nur nach § 134, sondern möglicherweise auch nach § 138 BGB nichtig (vgl. RGZ 106, 316; LM Nr. 34 und 56 zu § 134 BGB).

  • BGH, 23.04.1968 - VI ZR 217/65

    Wirksamkeit eines Verkaufs von Futtermittel - Rechtliche Beurteilung von …

    Das gilt vor allem dann, wenn bei einem Vertrag das Verbot nur den einen Teil trifft: in der Regel ist der Vertrag nicht ungültig (BGHZ 46, 24, 26 [BGH 01.06.1966 - VIII ZR 65/64]; RGZ 60, 273, 277; 100, 39, 40; 106, 316, 317; 170, 155, 156).

    Grundsätzlich berühren jedoch Vorschriften gewerbepolizeilicher Natur nicht die Gültigkeit eines dem Verbot zuwider geschlossenen Vertrages (RGZ 106, 316, 317; 103, 263, 264/265; RG JW 1920, 44 Nr. 5 und 140 Nr. 6; BGH Urteile vom 24. November 1960 - VIII ZR 116/59 = LM BGB § 134 Nr. 34 und vom 16. April 1957 - VIII ZR 212/56 = LM BGB § 125 Nr. 7).

  • OLG München, 14.03.1997 - 21 U 2725/95

    Gesetzesverstoß bei Vermietung oder Verpachtung einer Apotheke

    Bei der Auslegung dieser Vorschrift und ihrer Anwendung auf den Einzelfall kommt es entscheidend auf den Sinn und den Zweck der einzelnen Verbotsvorschrift an (BGH LM Nr. 15 zu § 134 BGB ) Das Reichsgericht (RGZ 106, 316) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 37, 363) haben zunächst besonders darauf abgestellt, ob das jeweilige Verbot sich nur gegen einen Vertragsteil oder gegen beide richtet.
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