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Rechtsprechung
   RG, 15.01.1924 - VII 407/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,44
RG, 15.01.1924 - VII 407/23 (https://dejure.org/1924,44)
RG, Entscheidung vom 15.01.1924 - VII 407/23 (https://dejure.org/1924,44)
RG, Entscheidung vom 15. Januar 1924 - VII 407/23 (https://dejure.org/1924,44)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Enteignungsentschädigung und Geldentwertung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 228
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Er folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der Frage der Aufwertung von Enteignungsentschädigungen, die sich ebenfalls eindeutig für einen Wertanspruch entschieden und bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung die Geldentwertung nicht berücksichtigt hat (RGZ 107, 228; 109, 258 u.a.;… Mügel, Aufwertungsrechtsprechung 5. Aufl S 296 ff).
  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.;… vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299).

    Nach Ansicht des Reichsgerichts hat der Enteignete ein Recht darauf, dass für die Berechnung der Entschädigungssumme der Geldstand zur Zeit des Urteils berücksichtigt wird, da er nur auf diese Weise die Entschädigung erhält, die ihm bei sofortiger Entschädigung zugeflossen wäre (RGZ 107, 228); das Reichsgericht betont, dass insoweit der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB und der Wertanspruch wegen Entziehung oder Zerstörung einer Sache gleich zu behandeln seien and der Enteignete ein gleichwertiges Ersatzmittel müsse anschaffen können; der Enteignete müsse im Augenblick der Auszahlung der Entschädigung so viel an Kaufkraft erhalten, wie er habe aufgeben müssen.

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