Rechtsprechung
| RG, 07.11.1923 - I 21/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 06.02.1923 - I 21/23
- RG, 07.11.1923 - I 21/23
Papierfundstellen
- RGZ 107, 277
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53
Veröffentlichung von Briefen
Das Reichsgericht glaubte, einen solchen von dem Urheberrecht unabhängigen Persönlichkeitsschutz für Briefveröffentlichungen deshalb versagen zu müssen, weil die damals geltende deutsche Rechtsordnung keine positiven Gesetzesbestimmungen über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht enthielt (RGZ 79, 397 [398]; 82, 333 [334]; 94, 1; 102, 134; 107, 277 [281]; 113, 414; 123, 312 [320]). - BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Unter den Vervielfältigungsbegriff fällt aber auch die Erstaufnahme des Vortrags oder der Aufführung eines Werkes auf Tonträger; denn Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgend eine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107, 277 [279]). - BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03
Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen …
Rein konzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch ein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes konzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier liegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die Ware gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien Handel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107, 277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes sei jede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Personen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligten zugänglich gemacht wird).
- BGH, 01.07.1982 - I ZR 119/80
Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines Künsters durch die Abbildung seiner …
Denn als Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werkes zu sehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107, 277, 279 - Gottfried Keller; BGHZ 17, 266, 269 f - Grundig-Reporter; im Anschluß daran Amtl. - BGH, 03.07.1981 - I ZR 106/79
Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das urheberrechtliche …
Demgegenüber kann sich die Revision nicht auf RGZ 107, 277, 279 - Gottfried-Keller-Gesamtausgabe - berufen.Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe auf die Entscheidung in RGZ 107, 277 ff vertraut.
- OLG Köln, 02.12.1994 - 6 U 215/92
Anspruch auf Unterlassung einer Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Teilen …
Zwar liegt in der Ankündigung der Beklagten, dem Kunden auf dessen Wunsch auch Kopien der einschlägigen Literaturstellen zu übersenden, ein Angebot an die Öffentlichkeit im Sinne von § 17 UrhG , nach wohl herrschender Meinung, der der Senat folgt, müssen die kopierten Werkstücke jedoch zum Zeitpunkt des Angebots bereits vorhanden sein (RGZ 107, 277, 281 - "Gottfried Keller"; KG GRUR 1983, 174 - "Videoraub-Cassetten";… von Gamm UrhG , 1968, § 17 Rdn. 6;… differenzierter: Schricker/L. a.a.O. § 17 Rdn. 4). - BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54
Rechtsmittel
Unter den Vervielfältigungsbegriff fällt aber auch die Erstaufnahme des Vortrags oder der Aufführung eines Werkes auf Tonträger; denn Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgend eine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (RGZ 107, 277 [279]).
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