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| RG, 13.05.1924 - III 429/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 167
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.02.1952 - V ZR 6/50
Durchführung des Vierjahresplans
Das Reichsgericht hat daher stets die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs verneint, wenn die Klage aus § 1004 BGB sich gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, die auf Grund Staatshoheitsrechts in das Eigentum des Klägers störend eingegriffen hat (RGZ 93, 255 [259]; 102, 246 [248]; 108, 167 [168]; 118, 227 [228]; 170, 40 [42 f]; Seuff Arch 78, 246 [247]). - BGH, 14.10.1955 - V ZR 67/55
Beseitigung alter Wehrmachtsanlagen. Rechtsweg
Für die Abwehrklage aus § 1004 BGB hat das Reichsgericht in Ergänzung seiner vorstehend angeführten Auffassung den Grundsatz entwickelt, daß der ordentliche Rechtsweg für eine Klage, obwohl sie auf ein Privatrecht gestützt ist, dann ausgeschlossen ist, wenn schon nach dem Klagvortrag, der eine Behauptung über den Eingriff gegen das Recht enthalten muß, der abzuwehrende Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden hat (vgl. insbes. RGZ 93, 255 [259] mit zahlreichen Nachweisungen; 108, 167 [168] und 170, 40 [42]). - BGH, 17.10.1956 - V ZR 27/56
Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GrundG
Für die Abwehrklage aus § 1004 BGB hat das Reichsgericht in Ergänzung seiner allgemeinen Auffassung zur Zulässigkeit des Rechtsweges (vgl. RGZ 157, 106 [115]; BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [267]; 5, 76 [81/82]) den Grundsatz entwickelt, der ordentliche Rechtsweg sei dann für eine Klage ausgeschlossen, obwohl sie auf ein Privatrecht gestützt sei, wenn schon nach dem Klagvortrag, der eine Behauptung über den Eingriff gegen das Recht enthalten müsse, der abzuwehrende Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden habe (vgl. insbesondere RGZ 93, 225 [259] mit zahlreichen Nachweisungen; 108, 167 [168] und 170, 40 [42]). - BGH, 29.04.1954 - III ZR 4/53
Rechtsmittel
Selbst wenn dem so wäre, wie die Revision annimmt, würde es sich bei dem Streit um Bezahlung des Wildschadens dennoch nicht um eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" handeln, zu deren Entscheidung nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen wären; denn Grundlage eines etwaigen Anspruchs dieser Art bliebe nach wie vor der hoheitliche Eingriff der Besatzungsmacht in die Sphäre des Klägers, also ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das aber mangels einer besonderen Vorschrift nicht der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte untersteht, auch wenn der Kläger seinen Anspruch allein bürgerlich-rechtlich begründet (vgl. RGZ 108, 167).
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