Rechtsprechung
| RG, 27.05.1924 - II 332/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 272
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (1)
- RG, 17.01.1922 - II 344/21
Unlauterer Wettbewerb. Verwechselungsgefahr
Auszug aus RG, 27.05.1924 - II 332/23
Auch in dieser Beziehung kann der im Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1922 II 344/21 (RGZ. Bd. 103 S. 388 flg.) im Anschluß an RGZ. Bd. 78 S. 115 vertretene Standpunkt nicht aufrecht erhalten werden.
- BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88
"SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens; …
Dabei hat es nicht hinreichend beachtet, daß es für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht darauf ankommt, daß es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist (vgl. RGZ 108, 272, 276 - Merx; BGHZ 10, 211, 214 - Nordona;… BGH, Urt. v. 25.4.1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537 - arko; st. Rspr.). - BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52
Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel
Festgehalten wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RGZ 108, 272 275 -, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sei, eine Verwechslungsgefahr gegebenenfalls vielmehr auch dann in Frage komme, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.Das RG hat schon in RGZ 108, 272 273 ausgesprochen, daß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei der ständigen Entwicklung des Verkehrs nicht nur die Art und der Umfang des gegenwärtigen Geschäftsbetriebes der Parteien maßgebend sein könne, eine -gegenwärtige- Verwechslungsgefahr vielmehr auch dann gegeben sei, wenn nach dem Gegenstande des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien gerechnet werden müsse.
- BGH, 20.12.1955 - I ZR 24/54
Bad Ems
Mit dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird in dieser Bestimmung verlangt, dass irgendeine der Förderung eines Geschäftszwecks dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (EGH GRUR 1953, 293; RGZ 108, 272 [274]; RG ST 66, 380).
- BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz
Es ist zwar richtig, daß bei Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 16 UnlWG, wie auch bei der Frage, ob schutzwürdige Interessen des Namensträgers im Sinn des § 12 BGB verletzt sind, im allgemeinen auch eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Namensschutz gegenüber einer jüngeren verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 [273]; BGHZ 8, 387 [392]). - BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 220/00
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation - …
Diese zunächst im Firmenrecht entwickelte Rechtsprechung (vgl. RG GRUR 1937, 148, 150 - Kronprinz mwN; RGZ 108, 272, 273, 274 - Merx; BGHZ 15, 107, 110 - Koma; BGH GRUR 1975, 287, 283 - Karo-as) beruht auf der Überlegung, dass der prioritätsältere Rechtsinhaber in solchen Fällen in seinen berechtigten Interessen betroffen wird. - BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
Firma eines Gaststättenunternehmens
Das aber würde einen Eingriff vor allem auch in die durch § 12 BGB geschützten Interessen des Unternehmens bedeuten, der umso weniger zu rechtfertigen wäre, als allgemein auf dem Gebiete des Kennzeichnungsrechts bei der Wertung der Interessen des Namens- oder Firmeninhabers eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Kennzeichnungsschutz gegenüber einer jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 (273); BGHZ 8, 387 [392]; 11, 214 [219]; vgl. auch RG JW 1927, 3045 - Eskimo Pie - mit Anm. von Rosenthal). - BGH, 26.02.1960 - I ZR 166/58
Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage - Überprüfung …
Mit diesem Erfordernis wird nichts weiter verlangt, als daß irgendeine der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (RGZ 108, 272, 274; RGSt 66, 380; BGH GRUR 1953, 293, 294). - BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52
Rohrbogen
Denn § 16 Abs. 1 UnlWG fordert lediglich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, verlangt jedoch keine Beziehung zum Wettbewerb und dient damit zwar dem Schutz der Erwerbstätigkeit, aber ganz allgemein und ohne Beschränkung auf den Fall des unlauteren Wettbewerbs (RGZ 108, 272 [273]; 114, 90 [96]). - BPatG, 12.06.2002 - 29 W (pat) 376/00 Diese zunächst im Firmenrecht entwickelte Rechtsprechung (vgl RG GRUR 1937, 148, 150 - Kronprinz mwN; RGZ 108, 272, 273, 274 - Merx; BGHZ 15, 107, 110 - Koma; BGH GRUR 1975, 287, 283 - Karoas) beruht auf der Überlegung, daß der prioritätsältere Rechtsinhaber in solchen Fällen in seinen berechtigten Interessen betroffen wird.
- BGH, 14.02.1958 - I ZR 40/56
Rechtsmittel
Denn auch bei diesem Verkehr handelt es sich um "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG, da hierunter jede der Förderung eines geschäftlichen Zweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu privater Benutzung zu verstehen ist (RGZ 108, 272, 274). - BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58
Rechtsmittel
- BPatG, 16.01.2020 - 30 W (pat) 516/18
Markenbeschwerdeverfahren - "Andreas Heinz Knoche Bestattungen/Heinz Knoche …
- BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58
Rechtsmittel
- BGH, 17.03.1953 - I ZR 118/52
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".