Rechtsprechung
| RG, 10.07.1924 - V 11/24 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,12) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 108, 350
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53
Parteiauswechslung
- BGH, 24.05.1955 - V ZR 34/54
Rechtsmittel
Daß der Wechsel der Parteien im Prozeß Klagänderung ist, entspricht der bisherigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 108, 350; 157, 369 [377];… Baumbach-Lauterbach, ZPO 23. Aufl. § 264 Anm. 2 C;… Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. § 268 II; vgl. auch BGH 17.II.55 II ZR 316/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).Da die Klage erst am 8. September 1951 erhoben wurde, scheidet § 265 ZPO aus und es ist ohne Bedeutung, daß die Rechtsprechung die auch in § 265 ZPO an sich gegebene Klagänderung als besonders geregelten Fall nicht dem § 270 unterstellt und an der sonstigen Unanfechtbarkeit der Zulassung einer Klagänderung nicht teilhaben laßt (vgl. die bereits genannte Entscheidung RGZ 108, 350).
- BGH, 29.04.1957 - VII ZR 3/56 Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum jetzt allgemein vertretenen Auffassung ist auch die gewillkürte Parteiänderung eine Klageänderung (BGHZ 16, 317 [321]; BGH Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Mai 1955 in ZZP 68, 385; RGZ 108, 350; 141, 277 [283]; 157, 369 [377]; Stein-Jonas-Schönke II zu § 268;… jetzt auch Rosenberg ZPO 7. Aufl. § 100 I 3 unter Aufgabe seiner in den früheren Auflagen vertretenen gegenteiligen Meinung).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.