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Rechtsprechung
   RG, 17.12.1924 - I 362/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,5
RG, 17.12.1924 - I 362/24 (https://dejure.org/1924,5)
RG, Entscheidung vom 17.12.1924 - I 362/24 (https://dejure.org/1924,5)
RG, Entscheidung vom 17. Dezember 1924 - I 362/24 (https://dejure.org/1924,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Geldentwertung und Rechtskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit …

    a) Dabei ist die im Berufungsurteil angesprochene und von den Parteien auch in der Revisionsinstanz aufgegriffene Frage, ob es sich bei dem vereinbarten Zinszuschlag um eine Verzugsschadenspauschalierung oder um eine Vertragsstrafe handelt, für die Verjährung nicht entscheidend: Der Anspruch auf Verzugsschadensersatz nach § 288 Abs. 2 BGB unterliegt ebenso wie der auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB (RGZ 109, 345, 348; 85, 242, 243); für beide kommt eine kürzere Verjährungsfrist in Betracht, wenn Schadensersatz oder Vertragsstrafe als Zuschlag zu einer in kürzerer Frist verjährenden Entgeltforderung ausgestaltet sind (vgl. RGZ 64, 284, 287;… MünchKomm/v. Feldmann 2. Aufl. § 195 BGB Rdn. 13 und § 196 BGB Rdn. 20).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Ein auf § 288 Abs. 2 BGB gegründeter Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens ist freilich sachlich ein Schadensersatzanspruch und kein eigentlicher Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. RGZ 109, 345 ; Soergel/Siebert/Augustin, § 197 RdNr. 6).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 224/81

    Zulässiger Umfang der Belastung eines Girokontos mit Zinsen durch ein privates …

    Das gilt auch dann, wenn der Schaden darin besteht, daß der Gläubiger die einem Dritten geschuldeten Zinsen verzinsen muß (vgl. für den Fall, daß der Gläubiger nach § 288 Abs. 2 BGB höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen kann, RGZ 109, 345, 348).
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