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Rechtsprechung
   RG, 03.02.1925 - VI 276/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,193
RG, 03.02.1925 - VI 276/24 (https://dejure.org/1925,193)
RG, Entscheidung vom 03.02.1925 - VI 276/24 (https://dejure.org/1925,193)
RG, Entscheidung vom 03. Februar 1925 - VI 276/24 (https://dejure.org/1925,193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Den Klagantrag übersteigende Zuerkennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 150
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 18.06.2025 - 7 AZR 138/24

    Freigestelltes Personalratsmitglied - Wechselschichtzulage - Zusatzurlaub

    Soweit das Reichsgericht der Ansicht war, eine Heilung sei nur als Klageerweiterung im Wege der Anschlussberufung zulässig (RG 3. Februar 1925 - VI 276/24 - RGZ 110, 150, 151 f.; zust. Melissinos Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge nach § 308 I ZPO S. 173), hat es diese Rechtsprechung später ausdrücklich aufgegeben (RG 26. Januar 1938 - VI 220/37 - RGZ 157, 23, 24).
  • BSG, 28.03.1958 - 6 RKa 20/56
    Ihre unriéhtige Entscheidung begründet daher - ebenso wie eine unzutreffende Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung - einen Verfahrensmangel im Sinne des 5 162 Abs" 1 Nr. 2 SGG; dabei ist es unerheblich, ob der Verfahrensverstoß allein dem Berufungsgericht zur Last fällt oder ob er bereits vom Gericht erster Instanz begangen, im zweiten Rechtscuge jedoch unbeanstandet geblieben ist (vgl. BSG" 4, ECOL?Ol7 sowie RGZ. 110, 150 LT537)0 Im letzten Fall macht es aueh keinen Unterschied, ob die Entscheidung des erstinstan21ichen Gerichts über die Zulässigkeit der Klage vom Berufungsgericht nur im Ergebnis - wie hier - oder auch in der Begründung gebilligt wird° Die gerügten Mängel sind mithin ihrer Art nach geeignet, die Zulässigkeit der Revision nach 5 162 Abs° 1 Nr" 2 SGG zu begründen° - Sie kann auch nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Unfähigkeit des Beklagten zur Teilnahme am sozialgeriohtlichen Verfahren in Frage gestellt werden° Denn abgesehen davon, daß die mangelnde Parteifähigkeit des Revisionsbeklagten auf die Zulässigkeit der Revision ohne Einfluß ist (vgl° BSG, 5, 124), hat der Senat schon im Rechtsstreit 6 RKa 6/56 (Urteil vom 28, 1"1958) entschieden, daß 5 70 Nr, 4 SGGmit dem 20° August 1955 in Kraft getreten ist° Der Berufungsausschuß ist daher jedenfalls seit diesem Zeitpunkt fähig"am Verfahren vor den Sozialgerichten beteiligt zu sein° Der vom Revisionsbeklagten angeregten Umstellung der Klage auf die hinter dem Berufungsausschuß stehenden Trägerverbände bedarf es somit nicht°.
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