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Rechtsprechung
   RG, 05.02.1925 - IV 419/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,163
RG, 05.02.1925 - IV 419/24 (https://dejure.org/1925,163)
RG, Entscheidung vom 05.02.1925 - IV 419/24 (https://dejure.org/1925,163)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1925 - IV 419/24 (https://dejure.org/1925,163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Kirchliche Bausachen; Rechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 160
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Davon ist das Reichsgericht ständig ausgegangen (für den Fall des Zulässigwerdens des Rechtswegs WarnRspr 1926 Nr. 168 und 191, für den Fall des Unzulässigwerdens des Rechtswegs RGZ 110, 160).
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51

    Zulässigkeit des Rechtsweges

    Einen Anwendungsfall dieser Einschränkung bildet die in RGZ 110, 160 abgedruckte Entscheidung.
  • BGH, 20.09.1955 - V ZR 202/54

    Rechtsmittel

    Gemäß RGZ 110, 160 erfassen diese Vorschriften auch Ansprüche aus einem Patronatsverhältnis, indessen nur hinsichtlich der Kirchenbaulast gemäß ausdrücklicher Bestimmung dieser Gesetze (RGZ 111, 161).
  • BGH, 28.10.1959 - V ZR 70/58

    Kirchenbaulast

    Wollte man aber der Auffassung folgen, das Gesetz sei insgesamt mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes unwirksam geworden - die Gültigkeit des gleichlautenden oben erwähnten Art. 17 des Gesetzes vom 8. April 1924 ist während der Weimarer Zeit vom Reichsgericht ohne Begründung bejaht worden (RGZ 110, 160) - so wäre doch mit dem Oberlandesgericht Celle (ZeK Bd. 5, 312, 314) anzunehmen, daß die Zuständigkeit der Gerichte kraft Tradition (§ 13 GVG) durch das Gesetz vom 24. November 1925 für dieses Teilgebiet zunächst beseitigt war.
  • BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50

    Beamtenansprüche. Rechtsweg

    Das Reichsgericht ist hinsichtlich der Verfahrensvorschriften stets davon ausgegangen, dass neue Verfahrensgesetze bei Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem Rechtszug - anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind (vgl. für den Fall des Zulässigwerdens des Rechtsweges: WarnRspr 1926, 18. Jahrgang, Nr. 168 und 191; für den Fall des Unzulässigwerdens des Rechtsweges: RGZ 110, 160 [162]).
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