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Rechtsprechung
   RG, 02.07.1925 - IV. 377/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,32
RG, 02.07.1925 - IV. 377/24 (https://dejure.org/1925,32)
RG, Entscheidung vom 02.07.1925 - IV. 377/24 (https://dejure.org/1925,32)
RG, Entscheidung vom 02. Juli 1925 - IV. 377/24 (https://dejure.org/1925,32)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Rechtsweg; Ansprüche aus der Säkularisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 211
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • RG, 20.07.1899 - IV 266/99

    Anforderungen an die Bestimmung des zuständigen Gerichtes

    Auszug aus RG, 02.07.1925 - IV 377/24
    Dagegen hat das Reichsgericht in den Urteilen vom 25. Januar 1900 IV 266/99 und 8. März 1907 II 369/06 (JW. 1907 S. 292 Nr. 54) die Kabinettsorder als ein Gesetz gekennzeichnet, das der Kirchengemeinde unter den darin bestimmten Voraussetzungen gegen den Staat einen Rechtsanspruch auf Dotation gewahre.

    Es genügt dabei, wie das Reichsgericht schon im Urteil vom 25. Januar 1900 IV 266/99 und später wiederholt (…so JW. 1922 S. 1531 und im Urt. v. 20. Oktober 1924 IV 614/23) ausgesprochen hat, wenn dem Kloster eine durch gemeinschaftliche örtliche Beziehungen verbundene Mehrheit von Personen gegenübergestanden hat, die sich allmählich zu einer Pfarrgemeinde entwickelt hat.

  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51

    Zulässigkeit des Rechtsweges

    Es verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich an Entscheidungen des vormaligen preußischen Obertribunals anschloß, insbesondere auf die in RGZ 111, 211 und 165, 242 abgedruckten Erkenntnisse.

    Der Begriff decke deshalb nicht nur Streitigkeiten aus einem Privatrechtsverhältnis, schließe vielmehr auch solche Ansprüche, welche nach heutiger Auffassung auf öffentlichem Rechte beruhten, nicht schlechthin aus (so RGZ 111, 211 [213-215]).

    Dabei sind auch entgegen der Auffassung der Beklagten Klagen der Kirchen gegen ein Land ausgetragen worden, wozu nur auf die in RGZ 96, 31 und 111, 211 veröffentlichten Entscheidungen verweisen ist.

    Weiterhin hat das Reichsgericht vereinzelt zu erkennen gegeben, daß das Fehlen eines anderen geordneten Rechtsschutzverfahrens mit für die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges spräche (vgl. z.B. RGZ 92, 314 und 111, 211, insbesondere 213 und 215).

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Der § 13 GVG wurde hiernach dahin verstanden, dass als bürgerliche Rechtsstreitigkeit anzusehen ist, was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes geltenden Rechtsauffassung oder nach der Auffassung des in Betracht kommenden späteren Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden war (RGZ 92, 310 [314]. Der Wechsel in der Auffassung, dass es sich um Ansprüche handelte, die nach heutiger Ansicht öffentlich-rechtliche sind, spielte dabei keine Rolle. Mit dieser Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges "kraft Überlieferung" (Lassar, der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, 1921, 81) war ein neuer selbständiger Grund für eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtsähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Verwahrungspflichten mit privatrechtlichen Schuldverpflichtungen gegeben, an dem die Rechtsprechung des Reichsgerichts seitdem in ununterbrochener Folge festgehalten hat (RGZ 92, 310 [314]; 93, 78 u. 201 [203]; 106, 177 [178]; 111, 211 [213]; 112, 221 [222]; 129, 287, [288]; 130, 313 [317]; 157, 246 [250]; 164, 226 [233]; 165, 242 [245]; 166, 218 [228]; RG in JW 1927, 785 Nr. 17, 1933, 1727 Nr. 12 u. 1937, 227 Nr. 9; WarnRspr 1925 Nr. 31; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO Vorbem vor § 1, II B 3).
  • BGH, 20.09.1955 - V ZR 202/54

    Rechtsmittel

    Der Senat hat dort ausgesprochen, daß die Zuweisung kraft Überlieferung oder Gewohnheitsrechts besonderer öffentlichrechtlicher Ansprüche auf vermögensrechtliche Leistungen an die ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinn der "Traditionsrechtsprechung" des Reichsgerichts (vgl. insbes. RGZ 111, 211 und 165, 242 [245]) trotz der Generalklausel der neueren Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und trotz Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts weitergilt.
  • BGH, 16.01.1957 - V ZR 94/55

    Staatsgehalt linksrheinischer Pfarrer

    Daß aber für die im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen für kirchliche Zwecke der Rechtsweg zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes gegeben war, hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (RGZ 111, 211 [213]; 165, 242 [245]; DR 1940, 2114 Nr. 16 und DR 1942, 903).
  • BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs gehören solche Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist (RGZ 111, 211; BGHZ 9, 539? 357) Diese Ausnahme trifft hier nicht zu Nach § 40 Abs. 1 der Verwsltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) ist zwar der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind Diese Regelung gilt aber erst vom 1. April I960 an (§ 195 Abs. 1 VwGO).
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