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| RG, 08.07.1925 - I 319/24 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nebenintervention
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 08.07.1925 - I 319/24
- RG, 21.10.1925 - I 319/24
Papierfundstellen
- RGZ 111, 236
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05
Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem …
Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (…h.M.: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 66 Rdn. 8;… Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 66 Rdn. 16;… Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 66 Rdn. 5;… Schilken in: MünchKomm.z.ZPO 2. Aufl. § 66 Rdn. 7; vgl. schon RGZ 111, 236, 238; aus der Rechtsprechung des BGH: zuletzt BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01 Tz. 7, z.V.b.). - BGH, 15.12.1995 - V ZR 73/94
Eigentumsrechte an dem Kirchengrundstück als Gegenstand eines rechtlichen …
Der Begriff des rechtlichen Interesses setzt - im Gegensatz zu einem bloß wirtschaftlichen oder tatsächlichen Interesse - voraus, daß der Streithelfer zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, das durch die Entscheidung des Rechtsstreits, ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung, mitbetroffen wird (RGZ 111, 236, 238;… MünchKomm-ZPO/Schilken, § 66 Rdn. 7;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 66 Rdn. 8).Nicht ausreichend ist demgegenüber, daß der Nebenintervenient, ohne an den rechtlichen Beziehungen der Parteien beteiligt zu sein, aus der ergehenden Entscheidung nur mittelbar eine vorteilhafte Beeinflussung seiner wirtschaftlichen Lage erwartet (RGZ 111, 236, 238).
- OLG Düsseldorf, 12.11.2007 - 24 U 217/06
Regress eines Rechtsanwalts aus abgetretenem Recht eines Mandanten wegen …
Ein rechtliches Interesse des Dritten ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses durch Inhalt oder Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse rechtlich einwirkt (…Musielak/Weth aaO. § 66 Rn 6, Zöller/Vollkommer, aaO § 66 Rn. 8;… MüKo/Schilken § 66 Rn. 7; vgl. auch RGZ 111, 236, 238). - BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66
Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - …
Die Nebenintervention ist unzulässig, weil der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Sieg des von ihm unter stützten Beklagten nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 66 Abs" 1, 294 ZPO)" Bin derartiges Interesse wäre nur dann gegeben, wenn der Streithelfer in einer Rechtsbeziehung zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehen würde, so daß seine Rechtslage durch ein dem Beklagten ungünstiges Urteil rechtlich zu seinem Nachteil beeinflußt werden würde" Das ist hier nicht der Pall" Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung zwischen dem Streithelfer und der Klägerin als Gegenpartei'einen Interventionsgrund abgeben könnte, nach der - wie der Streithelfer behauptet - sich die Klägerin gegenüber dem Streithelfer verpflichtet, je nach dem' Ausgang des Haupt- Prozesses bestimmte Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl" hier zu RGZ 23, 341 ffo)o Denn der Inhalt des Schriftwechsels zv/ischen dem Streithelfer und der Klägerin ergibt nichts für eine solche Vereinbarung" Vielmehr ist die Klägerin dem Ansinnen des Nebenintervenienten nicht nachgekommen, eine präzise Erklärung darüber abzugeben, ob sie bereit sei, das im vorliegenden Hechtsstreit zu erwartende Urteil.de3 Revisions- Berichts in dem beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreit des Streithelfers mit der Klägerin als verbindlich anzuerkennen und sich zu verpflichten, die Klage zurück zunehmen, wenn sie in dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit unterliege" In ihrer Erwiderung an den Streithelfer, es bleibe ihr '"naturgemäß nichts weiter übrig, die .xchstrichterliche Entscheidung als verbindlich anzusehen, weil jedes untergeordnete Gericht sich dieser Entscheidung an schließen müßte", kommt zum Ausdruck, daß die Klägerin die vom Stroithelfer gewünschte Verpflichtungserklärung gerade nicht abgegeben hat" Vielmehr hat die Erklärung der Klägerin den Sinn, es sei für sie selbstverständlich, sich für die Beurteilung ihrer Prozeßchancen in.gleichgelagerten Pallen, in denen es um die Präge des Vorrechts ihrer Konkursforderungen geht, nach dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Bundesarbeitsgericht zu erwartenden Urteil zu richtenj deshalb werde sie im Palle des Unterliegens beim Bundesarbeitsgericht die Klage gegen den Streithelfer zurücknehmen, soweit sie sich auf das Vorrecht beziehe" letztlich bleibt die Klägerin entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten rechtlich ungebunden" Sie schreibt an den Streithelfer unter dem 17° -läai 1967 abschließend: "Wir werden nach dem 5° 7" 1967 in der Annahme, daß an diesem Tage auch Urteil in Kassel ergehen wird, auf die Angelegenheit zurückkommen"" Aus all dem ergibt sich, daß der Streithelfer ein bloß tatsächliches Interesse am Obsiegen des Beklagten im vor liegenden Rechtsstreit hat, weil der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Streithelfer sich hinsichtlich, der Präge des IConkursvorrechts der Klägerin in einer gleichen Lage be- ? 3 findet" Dies kann für sich allein aber noch kein rechtliches Interesse an der Nebenintervention begründen (vgl" RGZ 111, 236 ff")".
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