Rechtsprechung
| RG, 10.03.1926 - IV B 7/26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Adelige Namen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 113, 107
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)
Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6).Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV;… kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35;… Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.
- BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17
Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen …
Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6).Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV;… kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35;… Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind.
- BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 98/02
Vornamensänderung durch Transsexuelle - Anpassung von Adelsbezeichnungen
Obwohl grundsätzlich der Familienname und daher auch ehemalige Adelsbezeichnungen als Bestandteile des Familiennamens unveränderlich sind (vgl. RGZ 109, 243/253), entspricht es herrschender Meinung, dass frühere Adelsbezeichnungen geschlechtsspezifisch abzuwandeln sind (RGZ 113, 107/112 f.; BayObLG StAZ 1956, 12/13 m. w. N.; KG StAZ 1964, 132;… Hepting/Gaaz § 2 Rn. 14;… Staudinger/Hübner § 1355 Rn. 35;… MünchKomm/Wacke § 1355 Rn. 12).
- OLG Köln, 20.11.2014 - 2 Wx 345/14
Zulässigkeit der Verwendung des Adelszusatzes "Freiin"
Rn. 9 Zwar kann als Grundsatz angenommen werden, dass der Adelsname in der nach Geschlecht (RGZ 113, 107 ff.) und Familienstand abgewandelten Form geführt wird (KG StAZ 1964, 132, 133). - BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57
Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption
Nach der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wurden die einmal erworbenen Namen von dieser durch die Weimarer Reichsverfassung bewirkten Änderung nicht betroffen (RGZ 103, 190 (194); 109, 243 (252); 113, 107 (110); OLG Karlsruhe JFG 2, 137;… Stölzel PStG , 3. Aufl. Anhang IX, S. 333). - BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57
Rechtsmittel
Das Reichsgericht bejahte dies - allerdings nur im Zusammenhang mit der Führung des Adelsprädlkats in der weiblichen Form auf Grund des Art. 109 der Weimarer Verfassung (RGZ 113, 107) -, während im Schrifttum (…vgl. Staudinger, 11. Aufl. Anm. II 1 B b zu § 12 BGB) die Bestandteilseigenschaft grundsätzlich davon abhängig gemacht wurde, wie das öffentliche Recht des einzelnen Staates diese Frage entschied. - BayObLG, 20.05.1980 - BReg. 1 Z 42/80
Übertragbarkeit einer Adelsbezeichnung des persönlichen Adels als Namensteil …
Nur soweit Adelsprädikate früher Teil des adeligen Namens waren, sollten sie weitergeführt werden dürfen (RGZ 113, 107/110 f.; BayObLGZ 1967, 62/67 = StAZ 1967, 185/186). - AG Köln, 27.08.2014 - 378 III 92/14 In welcher Form der Name u führen ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des bisherigen Sprachgebrauchs (Reichsgericht, Beschluss vom 10. März 1926 9 IV B 7/26 in RGZ 113, 107.112).
- VG Potsdam, 14.10.2025 - 16 K 2093/21
Anspruch auf Namensänderung (verneint), kein Ausnahmefall, kein …
Der Titel wurde nicht Namensbestandteil und eine Weitergabe an alle oder auch nur an bevorrechtigte Nachkommen war ausgeschlossen (vgl. Reichsgericht, Beschluss vom 10. März 1926 - IV B 7/26 -, juris).
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