Rechtsprechung
| RG, 24.04.1926 - III 208/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rechtsanwaltsgebühren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 113, 264
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03
Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des …
Demgegenüber beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 264, 268 f), wonach ein Anspruch auf Anwaltsgebühren schon bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Anwaltspflichten ausgeschlossen sei, wenn der Anwalt hierbei den Interessen seines Auftraggebers zuwider gehandelt habe.Deshalb ist der Bundesgerichtshof von der mit dem Rechtsgedanken aus § 654 BGB begründeten weitgehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 113, 264, 269) abgerückt und hat den Ausschluß der Gebührenforderung nur für Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Rechtsanwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß hinaus einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat (…vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1981 - III ZR 19/80, aaO S. 1212).
- BGH, 23.04.2009 - IX ZR 167/07
Zulässigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer "Vergleichsgebühr für den Fall …
Das Reichsgericht hat in dieser Bestimmung die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens erblickt und sie daher bei schwerwiegenden Verstößen eines Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten entsprechend angewandt (RGZ 113, 264, 269; RG HRR 1935 Nr. 725). - KG, 01.03.2012 - 10 U 144/11
Verwirkung des Maklerlohnanspruchs wegen Treuepflichtverletzung
§ 654 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass ein Makler, der unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten die Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise verletzt, den Anspruch auf Zahlung der Provision verliert (vgl. bereits RGZ 113, 264; BGH NJW 1962, 734; NJW-RR 2005, 1423 ).
- BGH, 15.01.1981 - III ZR 19/80
Dienstvertrag - Parteiverrat - Anwaltsvertrag - Pflichten des Anwalts
a) Das RG hat in dieser Bestimmung die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens erblickt und sie daher bei schwerwiegenden Verstößen eines Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten entsprechend angewandt (RGZ 113, 264 (269); RG, HRR 1935 Nr. 725). - BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60
Verwirkung des Mäklerlohns
Dieses hat in der Tat - wenn auch ohne nähere Begründung - mehrfach ausgesprochen, der Mäkler könne in entsprechender Anwendung des § 654 BGB wegen vorsätzlicher oder auch fahrlässiger Verletzung seiner Treupflicht den Lohnanspruch verwirken (so RGZ 113, 264, 269; RG in LZ 1920 Sp. 758 und LZ 1930 Sp. 383).Die Anwendung der Vorschrift setzt andererseits nicht voraus, daß dem Auftraggeber überhaupt ein Schaden entstanden ist (so auch RGZ 113, 264, 269).
- BGH, 29.04.1963 - III ZR 211/61 Es hat diesen Gedanken bei einem Anwalt für anwendbar gehalten, der unter schuldhafter Verletzung wesentlicher Anwaltspflichton den Interessen seines Auftraggebers zuwider gehandelt hatte (RGZ 113, 264/266; RG HRR 1935 Nr. 735).
- OLG Zweibrücken, 15.07.2013 - 7 U 244/11
Anwaltsvertrag: Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages; Sorgfaltspflichten bei …
Rn. 162 Insofern ist der BGH von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abgerückt, wonach ein Anspruch auf Anwaltsgebühren schon bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Anwaltspflichten ausgeschlossen war, wenn der Anwalt hierbei den Interessen seines Auftraggebers zuwider gehandelt hatte (RGZ 113, 264). - BGH, 31.01.1957 - II ZR 281/55
Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Verleitung des Kunden zum Vertragsbruch, …
Dazu gehört unzweifelhaft auch die Tätigkeit des Handelsvertreters (RGZ 113, 264 [268]; RG HRR 1935 Nr. 727; II ZR 113/55 vom 25.6.1956).Bei dieser Rechtsfolge handelt es sich nicht darum, daß dem Geschäftsherrn ein Schaden entstanden ist, dessen Ausgleich der Wegfall der Verpflichtung zur Provisionszahlung bilden soll (RGZ 113, 264 [268]: RG Gruch 71, 535; II ZR 186/55 vom 10.1.1957).
- BGH, 16.01.1970 - IV ZR 645/68
Verwirkung des Versicherungsschutzes
Bereits das Reichsgericht hatte als Voraussetzung der Verwirkung das Erfordernis aufgestellt, der Makler müsse unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise zuwidergehandelt haben (RGZ 113, 264, 269; vgl. ferner RG LZ 1920 Sp. 758). - OLG Düsseldorf, 10.04.2008 - 24 U 108/07
Beanspruchung von Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im …
Der Auffassung des Reichsgerichts, das in § 654 BGB die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens erblickt hatte (RGZ 113, 264, 269), ist der Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt (vgl. BGH NJW 1981, 1211 f.); selbst für einen Rechtsanwalt führt der Rechtsgedanke des § 654 BGB nur dann zum Verlust seines Gebührenanspruchs, wenn die Voraussetzungen eines vorsätzlichen Parteiverrats vorliegen. - BGH, 30.09.1976 - III ZR 140/74
Bestimmung des Gegenstandswertes nach dem Wert des Kapitaleinsatzes - Höhe der …
- BGH, 10.01.1957 - II ZR 186/55
Verwirkung des Provisionsanspruchs des Maklers
- BGH, 11.07.1962 - VIII ZR 233/61
- BGH, 01.07.1976 - 4 StR 50/76
Zulässigkeit des Verlesens der Handakten einer Rechtsanwältin und des …
- BGH, 08.10.1968 - VI ZR 41/67
Entziehung des Mandates - Schadensersatzforderung wegen Verletzung des …
- BGH, 25.06.1956 - II ZR 113/55
- Scholten & Co. -, Holzhandel, Kundenschutz, Bezirksprovision, …
- BGH, 14.07.1954 - II ZR 161/53
Rechtsmittel
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