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Rechtsprechung
   RG, 29.04.1926 - IV 427/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1926,34
RG, 29.04.1926 - IV 427/25 (https://dejure.org/1926,34)
RG, Entscheidung vom 29.04.1926 - IV 427/25 (https://dejure.org/1926,34)
RG, Entscheidung vom 29. April 1926 - IV 427/25 (https://dejure.org/1926,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 114, 274
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 06.05.1960 - V ZR 148/59

    Streitwertmäßige selbständige Berücksichtigung der nach Klageerhebung fällig …

    Die Frage wurde bisher teils uneingeschränkt bejaht (so hinsichtlich des Gebührenstreitwerts insbesondere Friedländer NJW 1927, 1328 Anm. sowie in Walter/Joachim/Friedländer, Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1932 § 10 Randnote 159), teils uneingeschränkt verneint (so KG DRZ 1950, 472); überwiegend wurde eine Zwischenauffassung vertreten, wonach die Frage nach einzelnen zeitlichen Teilabschnitten verschieden zu beantworten war, indem die älteren Fälligkeiten selbständig berücksichtigt wurden, die neueren nicht; dabei zog eine Mindermeinung die Grenze bei der Rechtsmitteleinlegung (OLG Dresden JW 1925, 382; Hamburg JW 1927, 1169, Kiel JW 1927, 1328; Wieczorek ZPO § 9 A III a), die herrschende Auffassung bei der Klagerhebung (RGZ 19, 416 - Plenarentscheidung - 23, 359; 58, 293; 114, 274; JW 1935, 3308; BGHZ 2, 74, wo zwar für die Feststellungsklage abweichend entschieden, im übrigen jedoch der Grundsatz anerkannt wird; OLG Königsberg JW 1925, 2151; München JW 1935, 3172; Celle NJW 1952, 1221;… Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO 19. Aufl. § 9 zu Fußnote 12;… Sydow/Busch ZPO 22. Aufl, § 9 Anm. 3;… Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 15. Aufl. S. 321 Anm. 72;… Zöller ZPO 9. Aufl. § 9 Anm. 2;… Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl. bei § 11 GKG zu § 9 ZPO Anm. 3 a; Gerold, Streitwert S. 328/329; Hillach, Handbuch des Streitwerts usw. S. 249).

    Die genannten Bestimmungen wollten lediglich den infolge Geldentwertung im Laufe des Rechtsstreits eintretenden Veränderungen des Streitwerts Rechnung tragen, nicht über ihren ursprünglichen Umfang hinaus auch die Frage der selbständig zu berechnenden Rückstände neu regeln (RGZ 114, 274).

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