Rechtsprechung
| RG, 17.12.1926 - III 21/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 141
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
Das Reichsgericht bewertete in ständiger Rechtsprechung die Streitanteilsvergütung als schwere Standesverfehlung und ihre Vereinbarung als sittenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142, 70). - BGH, 28.02.1963 - VII ZR 167/61
Erfolgshonorar des Rechtsanwalts
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59
Berufspflichten des Rechtsbeistands
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.11.1956 - VII ZR 249/56
Erfolgshonorar eines amerikanischen Rechtsanwalts
Das Reichsgericht hatte ein solches Abkommen in mehreren Entscheidungen für regelmässig standeswidrig gehalten; die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB hatte es bei Hinzutreten besonderer Erschwerungsgründe bejaht, wie rücksichtslose Ausnutzung des Klienten, Garantie eines Mindestbetrages, zeitliche Unbegrenztheit und Abdingen der Ursächlichkeit (RGZ 83, 111; 115, 141). - BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 143/58
Rechtsmittel
Das ist aber etwas anderes als die Vereinbarung eines "sittenwidrigen" Erfolgshonorars im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 141; 142, 70) und des Schrifttums (Swolona, Bundes-Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1958, § 3 Anm. 2, Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 3; Anm. 2. S. 110).
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