Rechtsprechung
| RG, 11.01.1927 - II 178/36 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Aktiengesellschaft.
Papierfundstellen
- RGZ 115, 378
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Rechtsprechung
| RG, 11.01.1927 - II 178/26 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 378
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 14.07.1954 - II ZR 342/53
Gesellschaft mbH
Das ist ohne praktische Bedeutung, wenn der Gesellschafterbeschluß gar nicht auf dieser Stimme beruht, er also auch ohne sie wirksam ist, oder wenn trotz der Unwirksamkeit der Stimmabgabe noch ein Gesellschafterbeschluß vorhanden ist, seine Unwirksamkeit aber nicht mehr geltend gemacht werden kann (Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, S 120;… Bartholomeyczik a.a.O. S 327 m w Nachw; vgl. auch RGZ 106, 258 [263]; 115, 378 [383/4]; 125, 143 [148]; JW 27, 1678). - BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50
Rechtsmittel
Deshalb ist ein Rechtsgeschäft, wenn die Fehlerhaftigkeit lediglich in einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung beruht, auch nur anfechtbar und nicht nichtig (RGZ 72, 216; 115, 378 [383]). - BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
Bilanzierung von Beteiligungserträgen
Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die Rechtsverteidigung gegenüber einer Klage, mit der Aktionäre die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses geltend machen (vgl. RGZ 115, 378, 381; RG HER 1937, 648).
- BGH, 25.09.1989 - II ZR 53/89
Nachweis der Aktionärseigenschaft einer im Bereich der früheren SBZ gegründeten …
Ein Hauptversammlungsbeschluß ist mit dem Wesen der Aktiengesellschaft dann nicht vereinbar, wenn dieser gegen zwingende - in erster Linie im öffentlichen Interesse gegebene - Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Aktionäre nicht verzichten können (RGZ 115, 378, 383; 118, 67, 72; 120, 28, 31 und 363, 366; 148, 175, 186). - BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50
Rechtsmittel
Verbundene Unternehmen">271 Abs. 2 HGB (= § 199 Abs. 1 AktG) einzuhalten (…Bartholomeyczik a.a.O. S 327; von Godin Anm. 1 zu § 103 AktG Anm. 10 zu § 110 ebendort; Weipert Anm. 8 zu § 195 AktG, Anm. 17 zu § 197; RGZ 115, 378 [385]; RGZ 125, 143 [148]). - BGH, 06.12.1967 - V ZR 144/66
Wirksamkeit eines Vertrages - Verstoß gegen die guten Sitten
§ 138 Abs. 1 BGB ist gegenüber der Sonderregelung des § 123 Abs. 1 BGB nur dann anwendbar, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, die den Vertragsabschluß als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen lassen (RGZ 115, 378, 383 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1966, V ZR 62/64, WM 1966, 585). - BGH, 22.12.1959 - VIII ZR 9/59
Rechtsmittel
Der § 138 Abs. 1 BGB greift nur dann Platz, wenn das Geschäft daneben noch andere Umstände enthält, die es als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 72, 216; 114, 338, 342; 115, 378, 383; JW 1908, 710 Nr. 2; WarnRspr 1912 Nr. 6). - BGH, 03.07.1974 - VIII ZR 25/73
Nachträgliche Einschränkung eines Wettbewerbsverbots - Nichteinschreiten seitens …
Doch ist § 123 BGB eine Sonderbestimmung und ist § 138 BGB neben ihr nur anwendbar, wenn besondere Umstände hinzukommen (RGZ 115, 378, 383 m.w.Nachw.), wenn beispielsweise ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und dieses auf eine Täuschung oder eine Drohung zurückzuführen ist (…BGH Urt. v. 23. März 1958 - II ZR 327/56 - WM 1958, 723 = BB 1958, 771). - BGH, 30.04.1965 - KZR 9/64
Unterlassungsklage unter Wettbewerbern in Herstellung und Vertreib von …
Da die Vorschrift des § 123 BGB eine die Art des Zustandekommens einer Willenserklärung betreffende Sonderregelung enthält, kann nach Versäumung der Anfechtungsfrist die Nichtigkeit der angeblich durch Drohung veranlaßten Willenerklärung nicht mit derselben Begründung aus der allgemeinen Vorschrift des § 138 BGB hergeleitet werden, deren Anwendung voraussetzt, daß das Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt (RGZ 72, 216; 115, 378, 383;… RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 11).
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