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| RG, 22.02.1927 - II 342/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Einkaufskommission. Eigentumsübergang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 07.06.1926 - II 342/26
- RG, 22.02.1927 - II 342/26
Papierfundstellen
- RGZ 116, 198
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.11.1984 - IX ZR 44/84
Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von …
Die Beklagte konnte auch an ihrer eigenen Schuld ein Pfandrecht begründen (pignus debiti RGZ 116, 198, 207;… BGH, Urt. v. 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53 = WM 1956, 217, 218;…Urt. v. 15. November 1961 - V ZR 52/60 = WM 1962, 183, 185;… Urt. v. 9. Juni 1983 aaO). - BGH, 09.06.1983 - III ZR 105/82
Sicherung von gegenwärtigen Ansprüchen einer Bank gegen einen Kunden - Sachen und …
Ein Pfandrecht an eigener Schuld ist jedoch rechtlich zulässig (RGZ 116, 198, 207; BGH Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53 - WM 1956, 217, 218; OLG Bremen WM 1973, 1228, 1229 f.). - BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/53 Daß für einen Gläubiger ein Pfandrecht an einer Gegenforderung des Schuldners gegen ihn, den Gläubiger, bestellt werden kann (pignus debiti), ist anerkannten Rechtes; es bedarf dazu nicht der sonst nach § 1280 BGB erforderlichen Anzeige (RGZ 57, 358 [363]; 116, 198 [207]).
- OLG Düsseldorf, 25.02.1998 - 11 U 49/97 Anders als bei Verpflichtungsgeschäften, auf deren Vornahme auch aus späteren Maßnahmen geschlossen werden kann (…vgl. Staudinger/Schilken, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.), müssen die Willensäußerungen bei Verfügungsgeschäften wie der Übertragung von Eigentum und Besitz mit Rücksicht auf den sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (RGZ 116, 198, 202;… Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 23;… MünchKomm./Schramm, a.a.O., Rn. 54;… Staudinger/Schilken, a.a.O., Rn. 65 f. m.w.N.).
- BGH, 20.12.1955 - I ZR 171/55
Rechtsmittel
Daß für einen Gläubiger ein Pfandrecht an einer Gegenforderung des Schuldners gegen ihn, den Gläubiger, bestellt werden kann (pignus debiti), ist anerkannten Rechtes; es bedarf dazu nicht der sonst nach § 1280 BGB erforderlichen Anzeige (RGZ 57, 358 [363]; 116, 198 [207]).
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