Rechtsprechung
| RG, 04.04.1927 - Rep. IV. 608/26 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bürgschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 117, 1
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06
Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von …
So bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Verpflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen (RGZ 88, 122, 124; 117, 1, 2 f.; OLG Köln, NJW 1995, 1685 f.;… Staudinger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 188). - OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 194/93
Haftung des Gesellschafters nach Änderung des Beteiligungsverhältnisses
Übernehmen Gesellschafter einer GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, bildet das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Beteiligungsverhältnis den natürlichen Maßstab für die Ausgleichung untereinander (in Anlehnung an RGZ 88, 122 ff.; 117, 1 ff.).Der Satz "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" setzt bei einem Gesellschaftsverhältnis nicht den vom Ausgleichsschuldner zu führenden Beweis einer abweichenden oder stillschweigenden Ausgleichsvereinbarung voraus; vielmehr bildet das darin festgesetzte Beteiligungsverhältnis von vornherein den natürlichen Maßstab für die Ausgleichung untereinander bei allen Verpflichtungen, die die Gesellschafter in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen, so dass eine Abweichung von demjenigen dargetan werden muß, der sie behauptet, wie schon das Reichsgericht festgestellt hat (RGZ 88, 122 [124]; RGZ 117, 1 [3]. Der Bundesgerichtshof hat auf diese Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen und ist ihr gefolgt; er geht davon aus, dass Gesellschafter einer GmbH im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen, sondern im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile haften (BGH IM Nr. 9 zu § 774 BGB ; vgl. auch BGH NJW 1984, 482).
- BGH, 10.11.1983 - IX ZR 34/82
Innenausgleich zwischen mehreren Bürgen (Mitbürgen) - Bürgschaft für dieselbe …
Richtig ist auch seine Ansicht, daß eine von der Regelung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung der Ausgleichung auch stillschweigend getroffen werden (RGZ 117, 1, 4; RG JW 1913, 488 Nr. 9; Senatsurteil vom 14. Juli 1983 - IX ZR 40/82 = NJW 1983, 2442 und WM 1983, 928, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) oder sich aus der Natur der Sache (BGH Urteil vom 4. Juli 1963 = VII ZR 41/62 = NJW 1963, 2067 [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62]; Urteil vom 11. Juli 1973 - VIII ZR 178/72 = LM BGB § 774 Nr. 9) ergeben kann. - BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57
Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 26.08.1994 - 19 K 190/93
Gesellschaftsrecht; Haftung des Gesellschafters nach Änderung des …
Übernehmen Gesellschafter einer GmbH eine Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, bildet das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Beteiligungsverhältnis den natürlichen Maßstab für den Ausgleich untereinander (in Anlehnung an RGZ 88, 122 ff.; 117, 1 ff.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".