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Rechtsprechung
   RG, 12.04.1927 - Rep. II. 425/26   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,314
RG, 12.04.1927 - Rep. II. 425/26 (https://dejure.org/1927,314)
RG, Entscheidung vom 12.04.1927 - Rep. II. 425/26 (https://dejure.org/1927,314)
RG, Entscheidung vom 12. April 1927 - Rep. II. 425/26 (https://dejure.org/1927,314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Unlauterer Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 117, 16
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 03.12.1992 - I ZR 276/90

    Tariflohnunterschreitung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Dem steht nicht entgegen, daß in Rechtsprechung und Literatur der Wettbewerbsvorteil teilweise allein in der Unterschreitung des Tarifs (RGZ 117, 16, 22) bzw. der darin liegenden Eignung zur Erzielung eines Wettbewerbsvorteils (…Jacobs in Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 46 Rdn. 34) oder in der Schaffung lediglich einer günstigen "wettbewerblichen Ausgangslage" (…BGH, Urt. v. 3.11.1959 - I ZR 120/58, GRUR 1960, 193, 195 = WRP 1960, 13 - Frachtenrückvergütung) gesehen worden ist; denn an der den Gedanken des notwendigen Wettbewerbsvorsprungs vernachlässigenden Auffassung des Reichsgerichts kann aus den vorstehenden Gründen - die auch die Auffassung Jacobs aaO als zu weitgehend erscheinen lassen - nicht festgehalten werden, und der vom Bundesgerichtshof (…aaO - Frachtenrückvergütung) gewählte Begriff der "wettbewerblichen Ausgangslage" steht bei sinngerechter Auslegung nicht im Widerspruch zur vorstehend dargelegten Auffassung des Senats, wonach die Verbesserung der Lage nicht lediglich betriebswirtschaftliche, sondern tatsächlich wettbewerbliche Auswirkungen zeitigen muß.
  • OLG Stuttgart, 08.05.1987 - 2 U 168/86

    Nichtgewährung von Urlaubsgeld und keiner Jahressondervergütung, obwohl diese im …

    Dazu genügt es nicht, daß - wie das Hanseatische Oberlandesgericht in der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vom 27.11.1986 (3 U 42/86) annimmt - in der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ein Mittel gesehen wird, gesunde soziale Verhältnisse aufrechtzuerhalten, den Interessen der Gesamtwirtschaft und der staatlichen Ordnung zu dienen und die Ausnützung mißlicher Verhältnisse am Arbeitsmarkt zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu verhindern (so RGZ 117, 16, 20).

    Ein solcher Vorteil kann insbesondere darin bestehen, daß man aufgrund der untertariflichen Entlohnung ein im Verhältnis zum tariftreuen Mitwettbewerber günstigeres Waren- oder Leistungsangebot macht (RGZ 117, 16, 22; RG JW 1927, 1636;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. 1983, § 1 UWG Rn. 534;… sowie Hefermehl in: Festschrift für Hans Carl Nipperdey zum 60. Geburtstag 1955, S. 283/300; Hueck JW 1927, 2366, 2367).

    Der Unterlassungsanspruch ginge daher - was das Landgericht nicht beachtet hat - nicht auf Unterlassung des Tarifverstoßes selbst, sondern auf Unterlassung des Unterbietens der tariftreuen Wettbewerber aufgrund der untertariflichen Entlohnung der eigenen Arbeitnehmer (so RGZ 117, 16, 22 a.E.;… Baumbach/Hefermehl, aaO).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 16.11.1956 - I ZR 150/54

    Lieferung von Arzneimitteln an Drogisten

    Das an sich erlaubte Ziel der Absatz- und Gewinnsteigerung darf nicht mit Mitteln verfolgt werden, die eine planmäßige Verletzung von Vorschriften in sich schließen, die den Schutz der Allgemeinheit und der als schutzwürdig anerkannten Interessen eines Berufsstandes bezwecken (vgl. RGZ 117, 16 [21 f]).
  • OLG Celle, 01.11.1995 - 13 U 29/95

    Zulässigkeit der Verbandsklage; Verstoß gegen Tarifvertrag; Wettbewerbsrechtliche …

    Dementsprechend kommt auch kein Anspruch aus § 1 UWG dahin in Betracht, Tarifvertragsverstöße durch den Abschluß von Arbeitsverträgen, die nicht den tarifvertraglichen Regelungen entsprechen, zu unterlassen (…so auch OLG Stuttgart, a.a.O., 104; siehe auch RGZ 117, 16, 22 f.).

    Die Klägerin kann damit auch nicht geltend machen, daß es sich lediglich um eine Klarstellung dessen handele, worauf der gesetzliche Unterlassungsanspruch ginge (für eine Klageänderung in diesem Zusammenhang wohl auch RGZ 117, 16, 22 f.;… unklar insoweit OLG Stuttgart, a.a.O.).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 4/62

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriebsersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 175/61

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor Deinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 9/62

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der den Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen würde, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriebsersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 186/61

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen könnte, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriesbersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 178/61

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften unlauter sein, wenn der Handelnde ihn bewußt und planmäßig begeht, um sich auf diese Weise einen Vorsprung im Wettbewerb vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen (RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

    Der Vorsprung im Wettbewerb, der den Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Ausnutzung fremder Gesetzesverstöße im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig machen würde, muß sich nämlich nicht notwendig in dem durch etwaige Betriebsersparnisse ermöglichten Angebot billigerer oder besserer Ware ausdrücken, wenn dies auch der Regel entsprechen mag (vgl. dazu RGZ 117, 16, 22; BGH GRUR 1957, 558 - Bayern-Expreß; 1960, 193 - Frachtenrückvergütung).

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 177/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 168/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1965 - Ib ZR 119/63

    Selbstbedienungs-Großhandlung. Ladenschlußgesetz

  • BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 78/62

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Handlung durch eine …

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