Rechtsprechung
| RG, 14.10.1927 - III 491/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nicht rechtsfähige Vereine; Mantel- und Lohntarif
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 118, 196
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.03.1984 - II ZR 168/83
Selbständigkeit der Ortsgruppe eines Vereins
Auch der Hauptverein kann seinen Untergliederungen eine Verfassung geben (vgl. RG JW 1927, 2363) oder in seiner eigenen Satzung - wie im vorliegenden Falle - bestimmen, daß sie auch für die Untergliederungen verbindlich sei (vgl. RGZ 118, 196, 198). - BGH, 16.03.1970 - II ZR 58/68
Möglichkeit der Einschränlung einer passiven Parteifähigkeit - Pflicht zur …
Der Umstand, daß eine weitgehende Abhängigkeit von der Gesamtpartei besteht und das Statut des Landesverbandes nicht in Widerspruch mit dem Organisationsstatut der Gesamtpartei stehen darf, entspricht dem Wesen des im Parteiengesetz vorgesehenen Gebietsverbandes und schließt nicht aus, daß der Beklagte im Rahmen dieser Abhängigkeit und neben derselben auch ein eigenes, selbständiges Leben führt, das es rechtfertigt, ihm insoweit die Parteifähigkeit zuzuerkennen (vgl. auch BGH AP 1952 Nr. 121; RGZ 118, 196). - BGH, 20.10.1966 - III ZR 150/65
Nachweis der Vertretungsbefugnis aufgrund Eintragung im Handelsregister
Das gilt nach einhelliger Ansicht auch für die Revisionsinstanz (RGZ 118, 196, 198; BGHZ 31, 279; Wieczorek ZPO § 56 Anm. A II). - BGH, 21.03.1972 - VI ZR 157/70 Diese Ausführungen des Berufungsgerichte stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 73, 92, 96; HRR 1926 Nr. 1869; JW 1927, 2363, 2364; RGZ 118, 196, 198 f; RGZ 119, 193, 195 f) und des Reichsarbeitsgerichts (RAG 1, 349, 352 f; RAG 6, 257, 260 f) überein, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 8. Februar 1952 - I ZR 69/51 - Arbeitsrechtliche Praxis 1952 Nr. 121).
- BGH, 08.02.1952 - I ZR 69/51
Rechtsmittel
Daß auch örtliche Verwaltungsstellen eines Arbeitnehmer-Hauptverbandes, die als solche notwendig abhängig und den Weisungen des Hauptverbandes unterworfen sind, zugleich selbständige nicht rechtsfähige Vereine sein können, hat das Reichsgericht bereits ausgesprochen (RGZ 118, 196).
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