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Rechtsprechung
   RG, 12.07.1927 - II 122/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1927,269
RG, 12.07.1927 - II 122/27 (https://dejure.org/1927,269)
RG, Entscheidung vom 12.07.1927 - II 122/27 (https://dejure.org/1927,269)
RG, Entscheidung vom 12. Juli 1927 - II 122/27 (https://dejure.org/1927,269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Feriensachen. Klagenhäufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 03.03.1953 - I ZR 49/52

    Rechtsmittel

    Der Auffassung des I. Zivilsenats hat sich der II. Zivilsenat des RG in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1927 (RGZ 118, 28) angeschlossen.

    Daß bereits ein Urteil vorliegt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da das Urteil infolge des Vorbehalts noch keine endgültige Klärung bringt und das für Wechselansprüche anzuerkennende Bedürfnis nach Beschleunigung daher trotz des Vorbehaltsurteils fortbesteht (vgl. auch RGZ 118, 28).

    Denn ein Kläger, dem für seinen Anspruch nach dem Gesetz das Recht zusteht, ihn als Feriensache behandelt zu sehen, kann darin nicht durch die von seinem Willen unabhängige Erhebung einer Widerklage beeinträchtigt werden (RGZ 118, 28 [34]).

  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Das Reichsgericht hat in RGZ 118, 28 in einem Falle, in dem ein Anspruch aus einem Wechsel - also eine gesetzliche Feriensache - mit einem aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleiteten Anspruch - also keine Feriensache - in einer Klage verbunden worden war, die Ansicht vertreten, das Einzutreten eines Anspruchs, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist, mache den gesamten Rechtsstreit einheitlich zur Nichtferiensache.

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat.

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 39/57

    Rechtsmittel

    Darüber daß eine solche Spaltung abzulehnen und daß ein Rechtsstreit nur einheitlich Ferien- oder Nichtferiensache sein kann, besteht aber sonst Einhelligkeit (RGZ 78, 316, 319; 118, 28, 31; BGHZ 9, 22, 28 ;… Baumbach-Lauterbach ZPO 25. Aufl. GVG § 200 Anm. 1; Wieczorek ZPO Band V GVG § 200 Anm. D I c 1 und andere) Wie das Reichsgericht (RGZ 118, 28, 31, 32) dargelegt hat, würden andernfalls, wenn über die mehreren Ansprüche oder über Klage und Widerklage in einem Urteil entschieden ist, unter Umständen zwei verschiedene Berufungsbegründungsfristen laufen, was als Ergebnis unannehmbar und mit der Prozeßordnung nicht vereinbar ist, wie das Reichsgericht a.a.O. überzeugend ausgeführt hat.

    Ebensowenig wie einer Klage, die nach ihrem Inhalt Feriensache ist, diese Eigenschaft dadurch wieder genommen werden kann, daß der Beklagte eine Widerklage erhebt, die keine Feriensache ist (RGZ 118, 28, 34), kann umgekehrt die Klage, die Nichtferiensache ist, durch die Erhebung einer Widerklage, die für sich betrachtet Feriensache wäre, zu einer solchen werden.

  • BGH, 11.02.1976 - IV ZB 64/75

    Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich bezüglich Unterhaltszahlungen - Versuch …

    Für die Frage, ob der Rechtsstreit eine gesetzliche Feriensache ist, kann die Widerklage außer Betracht bleiben: denn sie teilt insoweit das Schicksal der Klage (RGZ 118, 28, 34: BGH LM GVG § 200 Nr. 6 = NJW 1958, 588; h. M.).

    Der im Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich enthält einmal den Anspruch auf Unterhaltsrente gemäß Ziff. I, zum anderen den Anspruch auf Abfindung nach Ziff. IV. Da § 202 GVG auf Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß der Zwangsvollstreckung, also auch auf die Klage nach § 767 ZPO anerkanntermaßen nicht anzuwenden ist, wäre der vorliegende Rechtsstreit nur dann eine gesetzliche Feriensache, wenn beide Ansprüche unter § 200 Abs. 2 GVG fielen (RGZ 118, 28; BGHZ 9, 22, 28; 37, 371, 374; ebenso die fast einhellige Meinung im Schrifttum).

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Ebensowenig stehen die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 316 [319] und 118, 28 der Behandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits als Feriensache entgegen.
  • BGH, 30.03.1995 - III ZB 3/95

    Auswirkung der Gerichtsferien auf Baulandverfahren

    Die Beschwerde beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsstreit dann insgesamt nicht als Feriensache zu behandeln ist, wenn der Kläger im Wege objektiver Klagehäufung mehrere prozessuale Ansprüche erhebt, von denen einer nicht den Feriensachen zugehörig ist (RGZ 118, 28), oder wenn der Klageanspruch aus mehreren Klagegründen hergeleitet wird, von denen auch nur einer die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG nicht erfüllt (BGHZ 9, 22, 28 unter Aufgabe von BGHZ 8, 47; BGHZ 37, 371; BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141;… ebenso: Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 200 GVG Rn. 2).
  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 161/61

    Feriensachen

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  • BGH, 04.03.1954 - IV ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Wie das Reichsgericht (RGZ 118, 28) zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsstreit dann einheitlich als Nichtferiensache zu behandeln, wenn mit dem Anspruch, der die Sache zur gesetzlichen Feriensache macht, ein anderer Anspruch verbunden wird, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist.
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