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| RG, 17.12.1927 - Rep. I. 192/27 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung des Schiffseigners
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 119, 270
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57
Reederhaftung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51
Haftung des Schiffseigners
Das Reichsgericht (RGZ 119, 270) hat einen Festmacher, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, der Schiffsbesatzung zugerechnet. - BGH, 12.12.1957 - II ZR 88/57
Rechtsmittel
Da aber die Stauer und Stauervizen typische Schiffsdienste, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, verrichten (§ 514 HGB) und hierbei mittelbar den Weisungen des Kapitäns bzw. des Ladungsoffiziers unterliegen, ist im Sinne der Haftungsbestimmungen der §§ 485, 486 Abs. Nr. 3 ihre Gleichstellung mit den Personen der Schiffsbesatzung gerechtfertigt; die erwähnten Vorschriften sind daher auf die Verrichtungen der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens entsprechend anzuwenden (RGZ 126, 35 [38 ff]; vgl. auch RGZ 111, 37 [39]; Schaps §§ 481 Anm. 15, 485 Anm. 1; Wüstendörfer S. 174 f; Abraham, Das Seerecht, S. 65; ebenso BGHZ 3, 34 [40] für den von einem selbständigen Wachunternehmen angestellten Wachmann eines Binnenschiffes; RGZ 119, 270 für den selbständigen Festmacher eines Binnenschiffes). - BGH, 29.06.1951 - I ZR 26/51
Rechtsmittel
Das Reichsgericht (RGZ 119, 270) hat einen Festmacher, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, der Schiffsbesatzung zugerechnet. - OLG Köln, 15.03.1983 - 3 U 153/82 In Anwendung dieser Rechtsgedanken hat bereits das Reichsgericht im Falle eines Festmachers, der ein selbständiges Gewerbe betrieb, die Haftung des Eigners bejaht (RGZ 119, 270) und in einem Fall, in dem der Angestellte eines Stauereibetriebes einen Fehler gemacht hatte, die Reederhaftung aus § 485 HGB für gegeben erachtet (RGZ 126, 35).
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