Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
| 1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
| 1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
| 1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497) |
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Ablieferungs-
hindernisse § 493Zahlung. Frachtberechnung § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 495Pfandrecht des Verfrachters § 496Nachfolgender Verfrachter § 497Rang mehrerer Pfandrechte
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Rechtsprechung zu § 485 HGB
5 Entscheidungen zu § 485 HGB in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 16.01.2020 - 409 HKO 28/19
Überschwemmung mit Salzwasser im Hafen als Seegefahr
- OLG Hamburg, 13.07.2017 - 6 U 149/16
Seefrachtvertrag: Feststellungsantrag hinsichtlich der Haftung des ...
- LG Dortmund, 11.09.2014 - 16 O 168/08
Anforderungen an den Verschuldensnachweis bei einem Bootsunfall
- OLG Nürnberg, 19.10.2016 - 12 U 2194/14
Kollision von in Küstennähe vor Anker liegenden Segelyachten bei Wetterwechsel
- LG Würzburg, 13.12.2019 - 1 HKO 2185/16
Haftung des Frachtführers für Verunreinigungen des Transportguts
Querverweise
Auf § 485 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Beförderungsverträge
- Seefrachtverträge
- Reisefrachtvertrag
- § 527 (Reisefrachtvertrag)