Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497) |
1Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. 2Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. 3Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Ablieferungs-
hindernisse § 493Zahlung. Frachtberechnung § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 495Pfandrecht des Verfrachters § 496Nachfolgender Verfrachter § 497Rang mehrerer Pfandrechte
Rechtsprechung zu § 484 HGB
5 Entscheidungen zu § 484 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14
Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung
- OLG Hamburg, 12.08.2019 - 6 Sch 2/19
Seefrachtvertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten aller am Transport ...
- VG Hamburg, 28.06.2022 - 5 E 2426/22
Festhalteverfügung gegen ein in den Bodden eingesetztes Seeschiff (erfolgloser ...
- OLG Nürnberg, 19.10.2016 - 12 U 2194/14
Kollision von in Küstennähe vor Anker liegenden Segelyachten bei Wetterwechsel
- LG Dortmund, 11.09.2014 - 16 O 168/08
Anforderungen an den Verschuldensnachweis bei einem Bootsunfall
Querverweise
Auf § 484 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Beförderungsverträge
- Seefrachtverträge
- Reisefrachtvertrag
- § 527 (Reisefrachtvertrag)