Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 481 - 497) |
(1) 1Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. 2Er kann insbesondere verlangen, dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem anderen Bestimmungsort befördert oder es an einem anderen Löschplatz oder einem anderen Empfänger abliefert. 3Der Verfrachter ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Befrachter oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. 4Er kann vom Befrachter Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen.
(2) 1Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt nach Ankunft des Gutes am Löschplatz. 2Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu. 3Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Verfrachter die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der Verfrachter kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen.
(3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so kann der Befrachter sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der für ihn bestimmten Ausfertigung des Seefrachtbriefs ausüben, sofern dies darin vorgeschrieben ist.
(4) Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) 1Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Verfrachter eine Weisung aus, ohne sich die Ausfertigung des Seefrachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. 2Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 3Eine Vereinbarung, durch die die Haftung erweitert oder weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Ablieferungs-
hindernisse § 493Zahlung. Frachtberechnung § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht § 495Pfandrecht des Verfrachters § 496Nachfolgender Verfrachter § 497Rang mehrerer Pfandrechte
Rechtsprechung zu § 491 HGB
3 Entscheidungen zu § 491 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 348/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend ...
Querverweise
Auf § 491 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
- Art. 71