Rechtsprechung
| RG, 22.02.1928 - V 45/27 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Staatsangehörigkeit früherer Elsaß-Lothringer.
Papierfundstellen
- RGZ 120, 198
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 04.11.1976 - V C 73.74
Irrevisibles Landesrecht - Revisibles Bundesrecht - Notwendigkeit einer Beiladung
Damit behalten auch die bundesrechtlichen Normen, auf die Bezug genommen wird, ihre Eigenschaft als revisibles Recht (für vergleichbare Fälle ebenso BGHZ 10, 367 [371] in Bestätigung von RGZ 82, 47 [49]; 89, 360 [361]; 120, 198 [200]). - BSG, 08.12.1955 - 8 RV 73/54 anderen Ländern geltenden Vorschriften VÖllig übereinstimmen (vgl. BGHZ 7, 299 (500); RGZ. 120, 198 (200); 82" 47 (50); Beschluß des BVerfGer.
Diese inhaltsgleichheit muß ferner bewußt und gewollt herbeigeführt sein (vgl. BGHZ 6" 47 (50) und 575 (578); 4.219 (220); RGZ. 120, 198 (200); 153.155 (157); 55.516 (519) ).
- BGH, 15.10.1953 - III ZR 21/53
Revisibilität einer Rechtsnorm
Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn das Landesgesetz die an sich revisiblen Torschriften nicht lediglich als Landesrecht übernommen hat, wenn also z.B. das Landesgesetz durch Verweisung auf - an sich in dem in Betracht kommenden Rechtsgebiet nicht geltende - bundesrechtliche Vorschriften diese nicht nur als inhaltlich mit dem Bundesrecht übereinstimmendes Landesrecht, sondern gerade als Bundesrecht übernehmen wollte (RGZ 82, 47 [49]; 89, 360 [361]; 120, 198 [200]; Stein-Jonas Schönke Anm. IV F zu § 549 ZPO;… Baumbach 20. Aufl. Am 1 B zu § 549 ZPO;… Rosenberg, Lehrbuch des Deutsche Zivilprozeßrechts 5. Aufl S 647). - BGH, 18.06.1954 - V ZR 98/52
Rechtsmittel
Dagegen hat es die Revision insoweit schlechthin zugelassen, wenn die reichsrechtliche Vorschrift nicht als Teil des Landesrechts, sondern so angewendet werden sollte, daß sie als Reichsrecht die Rechtslage unmittelbar bestimmte (RGZ 120, 198 [200] hinsichtlich des Begriffs der Reichsangehörigkeit und RGZ 158, 362 [365/367] hinsichtlich des Begriffs der Bestandteile, insbesondere der wesentlichen Bestandteile nach § § 93 ff BGB, in beiden Fällen bei sonstiger Anwendung nicht revisiblen Landesrechts; vgl. hierzu auch BGHZ 10, 367 [371]).
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