Rechtsprechung
| RG, 27.03.1928 - II 474/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Aufwertung; Höchstbetragshypothek
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 120, 398
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62
"Nicht mit Gründen versehen"
Demgegenüber liegt ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder auch die Beweiswürdigung nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (RGZ 65, 93; 86, 113, 114; 109, 201, 204; 120, 398, 400). - BGH, 09.04.1987 - I ZB 4/86
"Richterwechsel III"; Begriff des Richterwechsels
Dagegen liegt ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO, und damit auch im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl. RGZ 65, 93; 120, 398, 400; BGHZ 39, 333, 338 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] m.w.N.). - BGH, 28.11.1963 - Ia ZB 202/63
Rechtsmittel
Ein Mangel im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO und damit im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nre 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (RGZ 65, 93; 86, 113, 114; 109, 201, 204; 120, 398, 400).
- BGH, 28.11.1963 - Ia ZB 204/63
Rechtsmittel
Ein Mangel im Sinne von § 551 Nr. 7 ZPO und damit im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründe zu den einzelnen Angriffs- und Verteidigungsmitteln nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (RGZ 65, 93; 86, 113, 114; 109, 201, 204; 120, 398, 400). - BGH, 11.04.1956 - V ZR 175/55
Rechtsmittel
§ 551 Nr. 7 ZPO ist nicht schon dann verletzt, wenn die Urteilsgründe in irgend einer Beziehung lückenhaft und unvollständig sind, sondern erst dann, wenn zu wesentlichen Streitpunkten die Erwägungen, nicht erkennbar sind, die den Richter zur Entscheidung geführt haben (RGZ 109, 201; 120, 398 [400]; 170, 328 [331/2]; vgl. auch BGHZ 7, 238 [240]). - BGH, 23.12.1955 - V ZR 152/55
Rechtsmittel
Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht einmal schon dann vor, wenn die Urteilsgründe in irgendeiner Beziehung lückenhaft und unvollständig sind, sondern erst dann, wenn zu wesentlichen Streitpunkten die Erwägungen nicht erkennbar sind, die den Richter zur Entscheidung geführt haben (RGZ 109, 201; 120, 398 [400]; 170, 328 [331/2]; vgl. auch BGHZ 7, 238 [240]).
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