Rechtsprechung
| RG, 27.01.1928 - VII 465/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zwischenstaatl; Privatrecht; Versicherg; in Auslandswährg; Aufwertg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 120, 70
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?
In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden Art. 27 EGBGB war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe, in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das für Verpflichtungsverträge maßgebliche Recht primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. BGHZ 164, 361, 365 ;… Senat, Urt. v. 24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249;… BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). - BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82
Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für …
Es ist daher der hypothetische Parteiwille zu ermitteln; entscheidend ist, wo sich der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses befindet (RGZ 120, 70, 73; BGHZ 44, 183, 186 [BGH 18.10.1965 - VII ZR 171/63]; BGH Urteil vom 10. Januar 1958 - VIII ZR 412/56 - NJW 1958, 418;vom 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59 - NJW 1960, 1721 [BGH 09.06.1960 - VIII ZR 109/59];vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 27/60 - NJW 1961, 25). - BGH, 28.10.1965 - VII ZR 171/63
Erfolgshonorar eines ausländischen Rechtsanwalts
Jedenfalls dürfte die Rechtsprechung des Reichsgerichts hierzu, das die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht verneinte (Warn. 1921, Nr. 148; SeuffA 85, Nr. 57; RGZ 120, 70, 73), überholt sein, weil es, im Gegensatz zu der Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs, von den hypothetischen subjektiven Vorstellungen der Parteien ausging (…vgl. Raape, Intern. Privatr., 5. Aufl. S. 475 f und N. 30). - BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 27/60 Im übrigen handelt es sich aber bei der Feststellung der objektiven Interessenlage und des mutmaßlichen Parteiwillens der Parteien um tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, deren Beanstandung dem Revisionsgericht weitgehend entzogen ist (vgl" RG Warn 1921 N r 148 So179; SeuffArch 85 Nr,57 S.99; RGZ 120, 70,73)o Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände überhaupt einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, zu welchem Recht das konkrete Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung aufweist, und ob das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können.
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