Rechtsprechung
| RG, 30.03.1928 - III 504/26 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kündigung mietähnlicher Verträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 121, 11
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 20.02.1992 - III ZR 193/90
Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung
Es bedarf daher auch keiner Entscheidung der Frage, ob § 567 bei allen Rechtsverhältnissen entsprechend anzuwenden ist, die auf die Gewährung eines schuldrechtlichen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts gerichtet sind (so BGH, Urteil vom 20. November 1967 - VIII ZR 92/65 - WM 1968, 7, 9; RGZ 121, 11, 13;… vgl. auch Gelhaar in BGB-RGRK 12. Aufl. § 567 Rn. 5;… MünchKomm/Voelskow aaO. § 567 BGB Rn. 3). - BGH, 20.09.1974 - V ZR 44/73 Denn auf ein solches Kausalverhältnis ist § 367 BGB weder unmittelbar noch nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden: diese sind zwar auf Vermeidung der Erbmiete und Erbpacht gerichtet (…vgl. Staudinger/Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 567 Rdn. 1, § 535 Rdn. 88; auch RGZ 121, 11), aber nicht auf die zeitliche Begrenzung einer Grunddienstbarkeit, die vielmehr nach ihrer Natur als dingliches Recht unbegrenzt und erst auf rechtsgeschäftiichem Weg (etwa wie hier durch auf lösende Bedingung) begrenzbar ist.
- BFH, 26.08.1975 - VIII R 167/71
Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Entgelts für die Übernahme einer Baulast
Bei der Verpflichtung gegenüber der S-AG handelt es sich, wenn sie gegen Entgelt übernommen wurde, um den Teil eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder eines miet- oder pachtähnlichen Verhältnisses, wobei es unerheblich ist, ob die Verpflichtung für dauernd eingegangen wurde und das Entgelt in einer einmaligen Leistung besteht (vgl. z. B. RGZ 121, 11; Mezger in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. 4 zu § 567 und Anm. 13 zu § 536).
- OVG Sachsen, 30.06.2014 - 5 A 770/13
Ausbaubeiträge, zinslose Stundung, verbundene Unternehmen, Konzernunternehmen, …
Möglich ist darüber hinaus wohl eine Kündigung entsprechend § 544 Satz 1 BGB nach 30 Jahren (…vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1967 - VIII ZR 92/65 -, juris; RG, Urt. v. 30. März 1928, RGZ 121, 11, 13;… offengelassen in: BGH, Urt. v. 20. Februar 1992, NJW-RR 1992, 780 f.). - BGH, 20.11.1967 - VIII ZR 92/65
Verzicht auf den Rückübereignungsanspruch - Verzicht auf die Rückübereignung des …
Die zeitliche Begrenzung der Vertragsdauer auf 30 Jahre gilt in entsprechender Anwendung des § 567 BGB für jedes Rechtsverhältnis, das auf die Gewährung oder Verschaffung eines schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsrechtes gerichtet ist (RGZ 121, 11, 13;… Staudinger/Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 567 Nr. 1). - BGH, 21.11.1985 - III ZR 196/84
Überlassung der Wasserversorgung an eine Genossenschaft privaten Rechts
Diese Bestimmung, die auch für miet- und pachtähnliche Verhältnisse gilt (RGZ 121, 11, 13; BGH Urteil vom 20. November 1967 - VIII ZR 92/65 = LM BGB § 581 Nr. 31 = WM 1968, 7, 9) und zwingendes Recht enthält (RGZ 66, 216, 218; BGH Urteile vom 27. September 1951 - I ZR 85/50 = LM BGB § 581 Nr. 2 …und vom 20. November 1967 aaO), hat den Zweck, aus volkswirtschaftlichen Gründen die vertragliche Schaffung von Erbmiete, Erbpacht oder ähnlichen Verhältnissen zu verhindern und insoweit eine Gebundenheit der Vertragsteile und ihrer Erben für lange Zeiträume auszuschließen (vgl. RGZ 73, 341, 342; BGH Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73 = WM 1974, 1232, 1233). - BGH, 07.11.1952 - V ZR 106/51
Rechtsmittel
§ 624 BGB hat den Schutz der persönlichen Freiheit des Dienstverpflichteten im Auge (RGZ 80, 277); dagegen ist § 567 BGB weniger aus sozialen als aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten geschaffen worden; sein Zweck ist, Erbmieten und ähnliche Verhältnisse "dauern geteilten Eigentums" unmöglich zu machen (RGZ 66, 216; 121, 11; vgl. auch 130, 143; 165, 1). - BGH, 07.07.1954 - V BLw 78/53
Rechtsmittel
Es handelt sich dabei nicht um ein Miet- oder Pachtverhältnis, sondern um die im Rahmen einer Ausstattung erfolgte Begründung eines rein schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einem Grundstück, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. RGZ 121, 11 [13]) und die auch einer besonderen Form nicht bedarf (…vgl. BGB RGRK 9. Aufl. § 1624 Anm. 3;… Palandt BGB 12. Aufl. § 1624 Anm. 5). - BGH, 21.05.1954 - V ZR 132/52
Rechtsmittel
Da nach dem System des BGB sogar der auf die entgeltliche oder unentgeltliche Gewährung des Gebrauchs einer Sache gerichtete Vertrag mangels ausdrücklicher Vereinbarung einer Kündigungsfrist kraft Gesetzes kündbar ist (vgl. HRR 1942 Nr. 852 und RGZ 121, 11), so erscheint es nicht angezeigt, dieses Kündigungsrecht für den Fall auszuschliessen, dass ein solcher Vertrag in die Form einer Nebenvereinbarung eines Kaufvertrags eingekleidet wird.
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