Rechtsprechung
| RG, 18.09.1928 - II 160/28 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Dienstvertrag. ; Kündigung. ; Sofortige Entlassung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 122, 38
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56
Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.12.1960 - VII ZR 212/59
Wichtiger Grund, Nachschieben von Kündigungsgründen, stillschweigende …
Die Kündigungserklärung muß daher deutlich erkennen lassen, daß der Kündigende mit ihr nicht oder nicht nur das ordentliche Kündigungsrecht (hier: § 89 HGB), sondern (auch) das Recht zu außerordentlicher Kündigung (hier: § 89 a HGB) ausüben will (BGHZ 27, 220, 225; BAG 1, 237; BAG AP Nr. 50 zu § 1 KSchG; RGZ 122, 38;… RGRK BGB 11. Aufl. § 626, Anm. 16;… Staudinger BGB 11. Aufl. § 626 Rz. 6).a) Ein "Nachschieben" wichtiger Kündigungsgründe war hier allerdings nicht mit Rückwirkung zum 12. Januar 1956 möglich, weil die an diesem Tage ausgesprochene Kündigung nicht als außerordentliche bezeichnet worden ist (RGZ 122, 38, 40).
- BVerwG, 16.05.1968 - II C 71.65
Fristlose Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen missbräuchlicher …
Der erkennende Senat hat sich deshalb nicht mit der - in der zivil- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Reichsgericht in RGZ 105, 132 [133]; 122, 38 [39]; Reichsarbeitsgericht in ARS 20, 65; 21, 42; 30, 283; 47, 143; Bundesarbeitsgericht in Betriebsberater 1957 S. 113, in BAGE 7, 256 und in Deutsche Richterzeitung 1967 S. 430 [431]) erörterten - Rechtsfrage zu befassen, ob eine fristlose Entlassung die fristgerechte Entlassung einschließt. - BGH, 12.10.1959 - II ZR 237/57
Kündigung eines Lizenzvertrags aus wichtigem Grund - Nichtabführung von …
Danach bestimmt sich die Frist, die der Berechtigte nach Kenntnis des wichtigen Grundes einhalten muß, um von seinem daraus herzuleitenden Kündigungsrecht noch wirksam Gebrauch machen zu können (RGZ 122, 38, 41).
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