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Rechtsprechung
   RG, 04.02.1929 - VI 675/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,569
RG, 04.02.1929 - VI 675/28 (https://dejure.org/1929,569)
RG, Entscheidung vom 04.02.1929 - VI 675/28 (https://dejure.org/1929,569)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1929 - VI 675/28 (https://dejure.org/1929,569)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 123, 232
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57

    Rechtsmittel

    Auf jeden Fall könnte sie ein schutzwürdiges Interesse daran, daß schon jetzt über den genannten Anspruch entschieden wird, nur dann haben, wenn jene künftigen Verhältnisse mit einiger Sicherheit überschaubar wären, nicht aber an einer Entscheidung, die nur unter Zugrundelegung der derzeit gegebenen oder konkret vorhersehbaren Verhältnisse getroffen werden könnte und für die wirklich in Betracht kommende Zeit möglicherweise gar keine maßgebende Bedeutung besäße (vgl. RGZ 123, 232; der Kritik von Wieczorek, ZPO § 256 D IV, an dieser Entscheidung kann nicht zugestimmt werden).
  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, daß der Kläger ein wirtschaftliches und damit auch ein rechtliches Interesse (RGZ 123, 232) daran hat, zu wissen, ob er Aufwendungen für das Grundstück, in dem er die ihm bereits überlassene Schreinerei betreibt, machen kann, ob er nicht im Gegenteil veranlaßt ist, schon jetzt für den Bau eines anderen Hauses zu sorgen, etwa durch Abschluß eines Bausparvertrages oder Erwerb eines Baugrundstückes.
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 119/51

    Feststellungsklage bei Tötung eines Kindes

    Auch bedingte oder nur mögliche künftige Beziehungen jener Art können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 123, 232 [233]).
  • BGH, 10.02.1954 - VI ZR 253/52

    Rechtsmittel

    Auch eine Verpflichtung bedingter Natur kann aber, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RGZ 86, 374 [376]; 123, 232 [233]; 170, 358 [374]; BGHZ 4, 133 [134]; BGH VRS 5, 582), Gegenstand einer Feststellungsklage sein, selbst wenn die Bedingung von solcher Art ist, daß es von der Ausübung eines dem Berechtigten zustehenden Rechts abhängt, ob die Verpflichtung wirksam wird (RGZ 92, 7; 123, 232 [233]).

    Es genügt das - selbst nur wirtschaftliche - Interesse der Partei zu wissen, woran sie in Ansehung einer gewissen rechtlichen Beziehung zu der anderen Partei steht, um ihr Verhalten danach einrichten, zu können (RGZ 123, 232 [233]).

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Denn auch solche künftigen oder möglichen Beziehungen könnten die Grundlage einer Feststellungsklage bilden (RGZ 107, 303 [304]; 123, 232 [233]).
  • BGH, 09.03.1961 - VII ZR 145/60

    Einordnung des Unvermögenes eines Unternehmers i.R.e. Architektenvertrags als …

    Auch ein bedingter Anspruch, wie er hier geltendgemacht wird, begründet bereits ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellung durch das Gericht sein kann, und zwar auch dann, wenn der Eintritt der Bedingung noch ungewiß ist (RGZ 123, 232; 170, 358, 374; vgl. auch RGZ 49, 370; 61, 164; 86, 374; RG in JW 1902, 311; BGHZ 4, 133; LM Nr. 7 und 50 zu § 256 ZPO).
  • BGH, 31.01.1966 - VII ZR 274/63

    Künftiger oder bedingter Anspruch als Gegenstand einer Feststellungsklage - …

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wie allgemein anerkannt ist, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des, § 256 ZPO auch ein künftiger oder bedingter Anspruch sein (vgl. RGZ 123, 232; BGHZ 28, 225, 234 [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56]; LM Nr. 68 zu § 256 ZPO und die dort gegebenen Hinweise auf weitere Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
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