Rechtsprechung
| RG, 09.02.1929 - I 240/28 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 123, 252
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 84/63
"Veranstaltungen" nach § 7 Abs. 1 PatG
Von ausprobierenden Versuchen mit der Bedeutung einer Vorbenutzungshandlung seien insbesondere solche Versuche zu unterscheiden, die nur ein "bloßes Ausprobieren der Erfindung" - wie Laboratoriumsversuche (RGZ 123, 252, 256) - zum Gegenstand hätten oder die sich in vorsorglichen Bemühungen erschöpften, die die Möglichkeit einer etwaigen späteren, noch Ungewissen Benutzung der Erfindung schaffen und vorbereiten sollten und die deshalb keine Veranstaltungen seien (RG GRUR 1943, 286 ff, 288).Wenn das Berufungsgericht dabei noch vor der näheren Erörterung der Umstände des vorliegenden Streitfalls die zwei Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 123, 252 ff (256) und in GRUR 1943, 286 ff (288) erwähnt hat, so hat es das ersichtlich gerade nicht, wie die Revision ihm unterstellt, deshalb getan, weil es die dort entschiedenen Fälle als dem Streitfall völlig gleichliegend betrachtet und die zwischen den Fällen bestehenden Unterschiede nicht gesehen hätte, sondern deshalb, weil es sie als Beispiele anderer Fallgestaltungen der von ihm zuvor genannten Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1939, 300 ff (303) entgegenstellen konnte, nach der ein über die Erlangung des Erfindungsbesitzes hinausgehendes Ausprobieren der fertigen Erfindung regelmäßig Benutzung sein soll.
Das Berufungsgericht ist damit auch dem Rechtsfehler entgangen, den die Revision ihrerseits dadurch begeht, daß sie den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 123, 252 (256), in GRUR 1943, 286 (287) und in GRUR 1939, 300 (303) sowie den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in GRUR 1960, 546 (549) - Bierhahn - zwecks Anwendung auf den Streitfall einen allgemein gültigen Satz des Inhalts entnehmen will, daß Versuche, die nicht mehr dem Ausprobieren der Ausführbarkeit und Brauchbarkeit einer Erfindung dienen, stets nur noch ein der näheren Ausführung der gefundenen Lösung dienendes Ausprobieren darstellen, also lediglich noch die für den praktischen Gebrauch zweckmäßigste Ausgestaltung der bereits gefundenen Lösung ermitteln sollen und daher stets als zur Inbenutzungnahme der Erfindung erforderliche "Veranstaltungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 PatG anzusehen seien.
Das wird dagegen in der Regel nicht der Fall sein bei Versuchen zu rein wissenschaftlichen Zwecken, bei den vom Berufungsgericht erwähnten "Laboratoriumsversuchen zwecks bloßen Ausprobierens der Erfindung" (RGZ 123, 252, 256), bei Versuchen, die - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf RG GRUR 1943, 286, 288 sagt - lediglich die "Möglichkeit einer etwaigen späteren, noch Ungewissen Benutzung" der Erfindung schaffen und vorbereiten sollen, oder - wie es gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls treffender ausgedrückt werden kann - bei solchen Versuchen, die erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung auch gewerblich genutzt werden kann und soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung gerichteten Willen erst zu bilden (so Blum/Pedrazzini, Komm, zum Schweizer Patentgesetz, Anm. 2 b zu art. 35 - S. 541 - unter Hinweis auf RG GRUR 1937, 621 ff und GRUR 1943, 286 ff).
- BGH, 28.05.1968 - X ZR 42/66
Rechtmäßigkeit einer Versagung des Vorbenutzungsrechts - Anforderung an die …
Dem ist der Fall der Aufgabe der Benutzung für eine völlig unbestimmte Zeit gleichzustellen (RG GRUR 1943, 67, 68; RGZ 123, 252, 255).Eine solche reicht bei vorangegangenen Benutzungshandlungen und fortdauerndem Benutzungswillen zur Verneinung des Vorbenutzungsrechts nicht aus (RGZ 80, 206, 207; 123, 252, 255; RG GRUR 1937, 357 r. Sp.).
Dieser in der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Unterbrechung von Veranstaltungen entwickelten Auffassung (RGZ 123, 252, 256; 158, 291, 293; 166, 326, 331; RG GRUR 1934, 31, 32; 1937, 621, 624; 1942, 155, 156)ist zuzustimmen.
- LG Düsseldorf, 17.04.2024 - 4b O 114/18
Bodenverdichtungsgerät
Eine nur vorübergehende Unterbrechung der Benutzung reicht bei vorangegangenen Benutzungshandlungen und fortdauerndem Benutzungswillen zur Verneinung des Vorbenutzungsrechts nicht aus (BGH, GRUR 1969, 35 - EuropaE e, m.w.N.; RG, Urteil vom 9. Februar 1929 - I 240/28, RGZ 123, 252 - Vakuumröhre, -juris).Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für einen Benutzungswillen einer Maschine oder eines Verfahrens grundsätzlich genügen, wenn diese zu dem Bestand von technischen Mitteln eines Unternehmens gehören, deren sich das Unternehmen nach Bedarf bedient (vgl. RG, Urteil vom 9. Februar 1929 - I 240/28, RGZ 123, 252 - Vakuumröhre, -juris).
- OLG Düsseldorf, 03.07.2025 - 2 U 13/24
Bodenverdichtungsgerät
So genügt bei Unternehmen beispielsweise für die Annahme einer weiteren Benutzung regelmäßig, dass die vorbenutzte Maschine zum Bestand von technischen Mitteln gehört, derer sich das Unternehmen je nach Bedarf bedient (RGZ 123, 252, 255 - Vakuumröhre).
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