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Rechtsprechung
   RG, 31.01.1929 - VI 290/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,571
RG, 31.01.1929 - VI 290/28 (https://dejure.org/1929,571)
RG, Entscheidung vom 31.01.1929 - VI 290/28 (https://dejure.org/1929,571)
RG, Entscheidung vom 31. Januar 1929 - VI 290/28 (https://dejure.org/1929,571)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 123, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04

    Überspielen eines öffentlichen Weges mit Golfbällen; Protest gegen Spielbetrieb …

    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB über seinen Wortlaut hinaus bei Eingriffen in jedes deliktsrechtlich geschützte Interesse und mithin auch im Falle des § 826 BGB anwendbar ist (vgl. RGZ 123, 271 (274 f); 134, 342 (356); OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 500 (501);… Staudinger-Hager, aaO., Vorbem. zu §§ 823 ff BGB, Rdnr. 63;… MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., § 826 BGB, Rdnr. 37).
  • BGH, 24.10.1978 - VI ZR 67/77

    Fortsetzung eines Prozesses nach Konkurseröffnung

    Der Beklagte könnte bei dieser Sachlage von dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit allenfalls entlastet werden, wenn er der redlichen Überzeugung gewesen wäre, das Gesetz erlaube ihm dieses Vorgehen (RGZ 123, 271, 278 ff; 155, 234, 238; BGH Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 185/61 = LM BGB § 826 (Gb) Nr. 21;… RGRK-Haager 11. Aufl. § 826 Rdz. 12).
  • BGH, 20.06.1963 - II ZR 185/61

    Sittenverstoß einer Bank - Ausführung eines Überweisungsauftrages durch …

    Die innere Einstellung des Handelnden, der sein Vorgehen ohne einen auf Gewissenlosigkeit beruhenden Irrtum für erlaubt oder gar für geboten gehalten hat, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. z. B. RGZ 123, 271, 279), ausnahmsweise dazu führen, die Sittenwidrigkeit der Schädigung zu verneinen.
  • BGH, 11.02.1957 - VII ZR 254/56
    Sie stimmen vielmehr darin überein, daß der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz die gesamten Schadensfolgen umfassen müsse (RGZ 123, 271 [278]; RG JW 1951, 596 Nr. 2 [597];… vgl. auch RGRK a.a.O. Anm. 3).
  • BGH, 22.02.1960 - VII ZR 203/58
    Ein Täter, der redlich davon überzeugt ist, sein Handeln geschehe in Verfolgung eines erlaubten Interesses und sei deshalb statthaft, verstößt aber nicht gegen die guten Sitten, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausführt (vgl. RGZ 123, 271, 279; 155, 234, 238; RG Warn. 1940 Nr. 97).
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 244/53
    Das Berufungsgericht hat also die von der Revision vermisste Prüfung vorgenommen, ob die Beklagte die weitere Kreditgewährung nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse als gerechtfertigt ansehen durfte (vgl. RGZ 71, 108 [112]; 123, 271 [278]).
  • BGH, 05.10.1956 - I ZR 7/55

    Rechtsmittel

    Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann danach zu verneinen sein, wenn eine Partei bei gewissenhafter Prüfung aller Umstände der Überzeugung war, daß sie den Vertrag nicht nur seinem Inhalt nach, sondern auch nach der Art, wie er durchgeführt werden sollte, und nach dem Zweck, zu dem die Vertragsurkunde verwendet werden sollte, so abschließen durfte, wie sie ihn abgeschlossen hat (vgl. für den Tatbestand des § 826 BGB RGZ 123, 271 [278 f]).
  • BGH, 22.09.1956 - I ZR 235/55

    Rechtsmittel

    Es kann aber im Einzelfall sehr wohl darauf ankommen, ob der Täter die Handlung in der Lage, in der er sich befand, als gerechtfertigt ansehen durfte (RG JW 1912, 292; RGZ 123, 271 [278 ff]).
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