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| RG, 14.12.1928 - VII 261/28 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 123, 44
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.10.2004 - II ZR 413/02
Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Versorgungsempfängers/-anwärters in …
Aufgrund des zwingenden Charakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitnehmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsberechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unentziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die Forderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versicherungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberechtigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder verzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). - BGH, 10.07.1986 - IX ZR 138/85
Nachforderung von Versorgungsbezügen; Abänderung eines Urteils auf wiederkehrende …
In einem solchen Fall, einer sogenannten verdeckten Teilklage, bei der der Kläger nur scheinbar seinen vollen Anspruch auf eine einmalige Leistung geltend macht, ist umstritten, ob die Rechtskraft des Vorprozeßurteils einer späteren Klage über einen weiteren Betrag entgegensteht (vgl. RGZ 123, 44;… BGH, Urt. v. 25. September 1978 - VII ZR 281/77, LM ZPO § 322 Nr. 83;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 322 Bern. VI 8 c; Zeiß NJW 1968, 1305;… Kuschmann, Festschrift für Schiedermaier zum 70. Geburtstag, 1976, 351, 369 m.w.N.; Pohle ZZP 77, 98 ff). - BGH, 30.04.1957 - VIII ZR 207/56 Dieses Schweigen ist indessen im Hinblick auf die Nachforderung prozessual um so weniger von Belang, als die Klägerin im Vorprozeß jedenfalls zu erkennen gegeben hat, daß sie sich nur einer Entscheidung füge, in der der Bundesgerichtshof zur Frage der Umstellung der BarentSchädigung eine für sie ungünstige Ansicht vertreten hätte, und daß sie meine, gegen diese Ansicht nicht mit Erfolg angehen zu können (vgl Stein- Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl, § 322 Anm V 2 d und Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl, §. 150 I 3 a, letzter Absatz, S 720, sowie ferner RGZ 123, 44 fflj)" Unerheblich ist deshalb auch, daß die Klägerin alle Tat- Sachen, aus denen sie jetzt eine höhere als die im Vorprozeß von ihr beanspruchte (und ihr auch zugesprochene) Barentschädigung herleiten zu können meint, bereits im Vorprozeß vorgetragen hatte und daß der von ihr jetzt zur Stützung ihres neuen Antrags angeführte Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen bereits längere Zeit vor Erhebung der Klage im Vorprozeß nicht nur ergangen, sondern auch in gängigen Fachzeitschriften (außer NJW 1954, 345 u.a. MDR 1954, 226, BB 1954, 110 und Betrieb 1954, 128) veröffentlicht war.
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