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Rechtsprechung
   RG, 19.04.1929 - III 255/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,496
RG, 19.04.1929 - III 255/28 (https://dejure.org/1929,496)
RG, Entscheidung vom 19.04.1929 - III 255/28 (https://dejure.org/1929,496)
RG, Entscheidung vom 19. April 1929 - III 255/28 (https://dejure.org/1929,496)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 124, 173
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Dass unter Rechtsweg "vor den ordentlichen Gerichten" in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG im Anschluss an die Ausdrucksweise der Weimarer Verfassung, insbesondere auch in deren Art. 153 Abs. 2 der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu verstehen ist (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]), hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits in BGHZ 2, 274 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ausgeführt.
  • BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50

    Beamtenansprüche. Rechtsweg

    Obgleich in Artikel 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf im Gegensatz zu Art. 131 Abs. 1 Satz 3 und Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WeimVerf nicht von dem "ordentlichen Rechtsweg", sondern schlechthin von dem "Rechtsweg" die Rede ist, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 119, 296 [300]; 124, 173 [176]) hierunter immer den "ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten" verstanden.

    Ausserdem sind nunmehr in allen Ländern der Bundesrepublik unabhängige Verwaltungsgerichte geschaffen, so dass auch das Vorfahren vor ihnen als mit besonderen Rechtsgarantien ausgestattet und durch sie gesichert als ein Verfahren vor den aus unabhängigen, unabsetzbaren Richtern zusammengesetzten Gerichten im Sinne der Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 124, 173 [176]) anzusehen ist.

    Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf wollte die durch Art. 149 RBG und dessen Vorbild, den § 1 des Preussischen Gesetzes vom 24. Mai 1861 geschaffene prozessuale Rechtsstellung der Beamten nicht verschlechtern oder abändern, sondern im Gegenteil aufrecht erhalten, sie sogar allen anderen Beamten gewähren und als Beamtengrundrecht verfassungsmässig feststellen; in diesen Bestimmungen ist aber unzweifelhaft der "Rechtsweg" vor den "ordentlichen Gerichten" gemeint (RGZ 124, 173 [176]).

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