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Rechtsprechung
   RG, 04.12.1929 - V B 21/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,311
RG, 04.12.1929 - V B 21/29 (https://dejure.org/1929,311)
RG, Entscheidung vom 04.12.1929 - V B 21/29 (https://dejure.org/1929,311)
RG, Entscheidung vom 04. Dezember 1929 - V B 21/29 (https://dejure.org/1929,311)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 272
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Zweibrücken, 13.07.2001 - 3 W 62/01

    Eintragung von Zwangshypotheken, Aufteilung von zwei titulierten Geldforderungen …

    Zwar kann im Gegensatz zu dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall, dass jede Hypothek nur eine einzelne bestimmte Forderung sichern soll (vgl. RGZ 126, 272, 279; KG OLG Bd. 45 S. 238;… RGRK/Mattern aaO § 1113 Rdnrn. 34, 38), eine Hypothek auch für mehrere Forderungen desselben Gläubigers bestellt bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen werden (RGZ 75, 245, 247; 126, 272, 278f.; BayObLGZ 1964, 32, 35).

    Lässt die Eintragung hingegen wegen eines Verstoßes gegen die genannten Grundsätze Zweifel darüber offen, inwieweit die eine oder die andere Forderung durch die jeweilige Zwangshypothek gesichert sein soll, so ist die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen (KG JFG 3, 424, 427f.;… OLG Band 45, S. 238;… LG Lübeck aaO; Löscher JurBüro 1982, 1791, 1801;… RGRK/Mattern aaO § 1113 Rdnr. 47, § 1115 Rdnr. 3; vgl. auch RGZ 126, 272, 278;… Meikel/Streck, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 53 GBO Rdnr. 105;… Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdnr. 2200).

  • BGH, 10.10.1966 - II ZR 196/63
    Auch diese bestimmte Forderung und nicht nur das Schlußguthaben konnte durch die Höchstbetragssicherungshypothek gesichert und mit ihr zusammen schon vor Feststellung des Schlußguthabens übertragen werden; denn in den durch die Höchstbetragshypothek gedeckten Forderungskreis können auch bestimmte Forderungen aufgenommen werden, sofern nur die Feststellung aller gedeckten Forderungen vorbehalten, die gesamte Haftungssumme zur Zeit der Hypothekenbestellung also noch ungewiß ist (RGZ 126, 272, 276).

    Der Sicherung der Forderung von 2.241,88 DM durch die Höchstbetragssicherungshypothek stand auch nicht der Umstand entgegen, daß die Schuldner dieser Forderung und der sonstigen Forderungen teilweise verschieden waren (RGZ 126, 272).

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