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Rechtsprechung
   RG, 12.09.1929 - VI 210/27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,396
RG, 12.09.1929 - VI 210/27 (https://dejure.org/1929,396)
RG, Entscheidung vom 12.09.1929 - VI 210/27 (https://dejure.org/1929,396)
RG, Entscheidung vom 12. September 1929 - VI 210/27 (https://dejure.org/1929,396)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 300
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 05.06.1963 - IV ZR 108/62

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts - Rechtmäßigkeit der Zahlung …

    Das Reichsgericht hat in dem RGZ 126, 300 veröffentlichten Beschluß, der eine erst im Verlauf der Instanz, aber nicht mit Rückwirkung erfolgte Bewilligung des Armenrechts betraf, ausgesprochen, daß vor der Bewilligung von der Partei an den Rechtsanwalt gezahlte Vorschüsse ihr von diesem auch nicht zu erstatten seien, soweit sie auf die erst nach seiner Beiordnung erwachsenen Gebühren entfielen, und daß deshalb insoweit eine Zahlung von Armenanwaltsgebühren aus der Staatskasse nicht in Betracht komme.
  • KG, 26.11.1985 - 1 WF 2999/85
    § 17 Rdn. 18 mwN; allgemein auch RGZ 126, 300; 133, 249; Heinrichs in MünchKomm, BGB § 362 Rdn. 13; Kaduk in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 362 Rdn. 26).
  • OLG Hamm, 01.06.1981 - 4 WF 180/81
    b) Die Bewilligung des Armenrechts erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Zukunft von dem Erlaß des Beschlusses an, und hat keine rückwirkende Kraft; das haben wiederholt zutreffend sowohl der Bundesgerichtshof (NJW 1970, 757) als auch schon das Reichsgericht (RGZ 126, 300; 156, 385) ausgeführt.
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