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Rechtsprechung
   RG, 27.01.1930 - VI 267/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,620
RG, 27.01.1930 - VI 267/29 (https://dejure.org/1930,620)
RG, Entscheidung vom 27.01.1930 - VI 267/29 (https://dejure.org/1930,620)
RG, Entscheidung vom 27. Januar 1930 - VI 267/29 (https://dejure.org/1930,620)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 127, 126
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Hierin könnte zwar noch kein unmittelbarer Erlaß der Verpflichtungen der Beklagten aus dem Hausvermächtnis liegen (dazu bedürfte es eines Vertrags zwischen Gläubiger und Schuldner des Vermächtnisses, also zwischen den Parteien unmittelbar, RGZ 127, 126, 128), aber möglicherweise eine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluß eines Erlaßvertrags.
  • BGH, 21.06.1994 - XI ZR 183/93

    Verzicht auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen aus einem Wechsel

    Die Wirksamkeit eines Vertrages, durch den ein Gläubiger auf die Inanspruchnahme eines Dritten verzichtet, begegnet danach jedoch keinen Bedenken (vgl. RGZ 127, 126, 128 f.; BGH, Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 209/55, LM § 328 BGB Nr. 15).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12

    Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der …

    Ebenso kann durch Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) bedungen werden, dass dem Dritten - hier den Beklagten - ein unmittelbarer Unterlassungsanspruchs gegen den Gläubiger auf Nichtgeltendmachung künftiger Haftungsansprüche zustehen soll (vgl. BGH NJW 2010, 64-65 [juris Tz. 16]; NJW 1994, 2483-2484 [juris Tz. 18]; VersR 1960, 727 [juris Tz. 18]; RG RGZ 148, 257-266 [263]; RGZ 127, 126-130 [128] und Jauernig-Stadler, BGB, 14. Aufl. 2011, § 328 Rn. 6).
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 209/55

    Rechtsmittel

    Gegen die unmittelbare Wirksamkeit einer derartigen Vergleichsabrede zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) bestehen keine Bedenken (RGZ 127, 126, 129;… Palandt BGB 16. Aufl. Einf. vor § 328 Anm. 5 b).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2007 - 17 U 39/06

    Zur Wirksamkeit ausländischer Schiedsabreden - Erstreckung der Abgeltungsklausel …

    Geht man davon aus, dass es keinen über die Forderung mit Erlöschenswirkung verfügenden Erlassvertrag (§ 397 BGB) zu Gunsten Dritter gibt (BGH NJW 1994, 2483), so ist der Vergleich als schuldrechtlicher, unbefristeter Vertrag mit der Verpflichtung zur Unterlassung der Geltendmachung von Ansprüchen (pactum de non petendo) als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder mangels eigenen Forderungsrechts der Dritten als Vergleich mit Schutzwirkung für Dritte zu qualifizieren (vgl. RGZ 127, 126, 128 f.; BGH NJW 1994, 2483; BGH Urteil vom 18. September 1957 - V ZR 209/55 , LM § 328 BGB Nr. 15).
  • OLG Frankfurt, 29.11.2007 - 1 U 126/05

    Finanzierung eines gemeinsamen Projekts in der Vorlaufphase: Selbstständiges …

    Sie ist als pactum de non petendo zu verstehen mit der Verpflichtung, von einem Anspruch prozessual keinen Gebrauch machen zu wollen; eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig, und zwar auch zugunsten eines Dritten (s. RGZ 127, 126, 129; BGH LM Nr. 5 zu § 328 BGB;… BGH NJW-RR 1989, 1048 [juris Rn. 10]).
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54

    Rechtsmittel

    Ein derartiges Abkommen zwischen Gläubiger und Drittem zugunsten des Schuldners würde jedenfalls als sogen. pactum de non petendo den Gläubiger verpflichten, von seinem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen, und den Schuldner zur Erhebung einer Einrede berechtigen, falls der Gläubiger dennoch Klage erheben sollte (RGZ 127, 126 [128 f]; 148, 257 [263]).
  • BGH, 07.07.1960 - II ZR 209/58

    Haftungsausschluss zugunsten Dritter unter Zugrundelegung Allgemeiner …

    Zwar hat nach herrschender Meinung (RGS 124, 325 f; 148, 257, 262;… aA Erman BGB 2. Aufl. § 397 Anm. 2), deren Richtigkeit hier keiner Nachprüfung bedarf, eine solche Vereinbarung keine dingliche Wirkung, also nicht die Wirkung, daß beim Vorliegen des haftungsbegründenden Tatbestandes der Anspruch des am Vertrag beteiligten Gläubigers gegenüber dem Dritten überhaupt nicht zur Entstehung kommt, da ein Erlaßvertrag nur eine bestehende, nicht eine künftige Forderung zum Gegenstand haben kann, jedenfalls aber die Zustimmung des Dritten voraussetzt, die Rechtsfigur des Vertrages zugunsten eines Dritten nach § 328 BGB aber nur für Verpflichtungsgeschäfte, jedoch nicht für Verfugungen in Betracht kommt (RGZ 127, 126, 128; 148, 262 f).
  • OLG Koblenz, 01.07.1997 - 3 U 692/96

    Mängelabgeltung durch Subunternehmer als ausgleichspflichtiger Vorteil des …

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  • BGH, 14.04.1978 - V ZR 176/75

    Klage auf Herausgabe des Nachfolgezeugnisses nach Baden-Württembergischem …

    Diese - vom Beklagten geteilte - Willensrichtung ist als sogenanntes pactum de non petendo, d.h. als ein Abkommen zu kennzeichnen, durch das sich der Gläubiger verpflichtet, befristet oder - wie hier - für immer von einem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen (zur rechtlichen Zulässigkeit eines solchen pactum de non petendo vgl. RGZ 127, 126, 129; BGH Urteile vom 31. März 1960, III ZR 159/58, MDR 1960, 650, 651, und vom 28. September 1970, VI ZR 29/70, VersR 1971, 1148, 1150;… BGB-RGRK 12. Aufl. § 397 Rdn. 6).
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 44/65

    Gewährung eines Darlehens - Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - …

  • BGH, 03.04.1963 - VIII ZR 119/62
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