Rechtsprechung
| RG, 05.12.1929 - VI 161/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 127, 14
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Zweibrücken, 23.03.1999 - 5 U 4/95
Haftung des Werkunternehmers wegen Aufklärungspflichtverletzung bei …
Erkennt oder kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Werkunternehmer bei der Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit einer Anlage beinträchtigenden Mangel erkennen, begründet dies dem Besteller gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann (vgl. BGH LM BGB § 242 (Cd) Nr. 37; RGZ 127, 14, 17;… MüKomm-Hanau, BGB § 242, Rdn. 223). - BGH, 24.02.1954 - VI ZR 315/52
Rechtsmittel
Obliegenheiten zu sorgen (RGZ 63, 308; 127, 14; 156, 193; Warn 1929, Nr. 47; 1912 Nr. 383; 1911 Nr. 28;… und BGB RGRK 10. Aufl. § 823 Anm. 10). - BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass der Verletzte in solchem Fall auch den Säumigen aus unerlaubter Handlung in Anspruch nehmen kann, vornehmlich in Fällen ausgesprochen, in denen es sich um Körper- oder Gesundheitsschädigungen handelte (RGZ 127, 14 [18]; 156, 193 [198]; RG JW 1906, 59; 1938, 3163; RG Warn 1911 Nr. 28; RG LZ 1918, 623 [624]; RG Gruch 55, 970).
- BGH, 28.10.1955 - I ZR 191/53
Rechtsmittel
Konnten diese Baumängel - sei es vor Auftragserteilung oder während der Durchführung der Reparaturarbeiten - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkannt werden, so hatte die Beklagte ihre vorvertragliche oder - bei Feststellungsmöglichkeit während der Reparaturarbeiten ihre vertragliche Pflicht verletzt, wenn sie den Schiffseigner hierauf nicht aufmerksam machte und ihm Vorschläge zur Beseitigung der Mängel nicht unterbreitete (vgl. RGZ 127, 14 [17]; RG JW 1933, 1246). - BGH, 30.06.1964 - VI ZR 67/63 Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die vom Reichsgericht begonnene (vgl. RGZ 127, 14, 18), vom Bundesgerichtshof fortgesetzte Rechtsprechung gestützt, nach der bei der vertraglichen Übernahme von Pflichten, die der Allgemeinheit gegenüber bestehen, in der Regel davon auszugehen ist, daß der Übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - insbesondere bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht von einen durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer - in Anspruch genommen werden kann (BGH Urteil vom 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = NJW 59, 34).
- BGH, 10.01.1961 - VI ZR 62/60
Rechtsmittel
Das entspricht feststehender Rechtsprechung (vgl. RGZ 127, 14 [18]; 156, 193 [198]; BGH LM § 823 (H) Nr. 2 BGB).
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