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Rechtsprechung
   RG, 28.02.1930 - II 424/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,594
RG, 28.02.1930 - II 424/29 (https://dejure.org/1930,594)
RG, Entscheidung vom 28.02.1930 - II 424/29 (https://dejure.org/1930,594)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1930 - II 424/29 (https://dejure.org/1930,594)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 127, 321
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und unerlaubter Handlung können verwirkt werden; denn der sich auf § 242 BGB gründende Verwirkungsgedanke kommt als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung auch auf diesen Rechtsgebieten zur Anwendung (RGZ 127, 321, 323; RG MuW 1941, 153).

    Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung gegeben war, durchaus zweifelhaft erscheinen konnte und jedenfalls Anhaltspunkte dafür, daß sich etwa die Beklagte eines unzulässigen Eingriffs in Rechte der Kläger bewußt gewesen wäre, nicht vorliegen (RGZ 129, 252, 258; 127, 321, 323).

  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54

    Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter

    Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage dem Bestellnummernsystem der Klägerin eine eigenpersönlich schöpferische Leistung abspricht und den Urheberrechtsschutz versagt, so erscheint dies rechtlich bedenkenfrei (vgl. RGZ 127, 321).

    Hiernach kommt für die Typenbezeichnungen nur ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach § 1 UnlWG in Frage (RGZ 127, 321 [325]).

  • BGH, 15.04.1969 - VI ZR 56/68

    Zahlung rückständiger Miete - Abschluss eines Mietvertrages - Anspruch auf …

    Außer diesem Zeitablauf, der allein nicht genügt (RGZ 127, 321, 323), liegen aber keine weiteren Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, das jetzige Geltendmachen der Ansprüche als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten.
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 156/68

    Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle - …

    Außer diesem Zeitablauf, der allein nicht genügt (RGZ 127, 321, 323), liegen aber nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts keine weiteren Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, das jetzige Geltendmachen der Ansprüche für die Zeit ab 1. Juni 1966 als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten.
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