Rechtsprechung
| RG, 06.03.1930 - VI 296/29 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 127, 341
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 12.96
Novum
Es muss nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag bestimmt werden (vgl. schon RGZ 127, 341 ).Zwar verlangt die zivilrechtliche Rechtsprechung im Sinne eines juristischen Treuhandbegriffs überwiegend die unmittelbare Vollrechtsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder (RGZ 84, 214 ; 91, 12 ; 127, 341 ; 133, 84 ; BGH, WM 1960, 325 ; WM 1965, 173 ; WM 1972, 383 ) doch wird der Treuhandbegriff zunehmend in einem weiteren, wirtschaftlichen Sinn angewandt.
- BGH, 07.04.1959 - VIII ZR 219/57 Dagegen hat das Reichsgericht die Annahme eines Treuhandverhältnisses im Rechtssinne in solchen Fällen abgelehnt, in denen jemand einen Gegenstand lediglich für Rechnung und im Interesse eines anderen als stiller Stellvertreter für diesen von einem Dritten erworben hatte, so daß dem anderen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes zustand (RGZ 91, 12, 16 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch RGZ 127, 341, 344; 133, 87).
Es hat im übrigen darauf hingewiesen, daß ein Treuhandverhältnis verschieden gestaltet sein könne, je nachdem ein eigenes Interesse des Treuhänders in Betracht kommt oder nicht, und aus diesem Grunde als notwendig bezeichnet, daß das Treuhandverhältnis im Rechtssinne nach den jeweiligen Umständen, insbesondere nach dem ihm zugrundeliegenden Auftrag bestimmt werden müsse (vgl. RGZ 127, 341, 345).
- BGH, 05.05.1969 - VII ZR 79/67
Schadensersatzanspruch wegen veruntreuter Beträge - Treuhänderische Verwaltung …
Einen typischen Treuhandvertrag, der sich nach bestimmten Regeln richtet, gibt es nicht, Die Rechtsbeziehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalles, insbesondere nach dem zugrundeliegenden Auftrag oder, wenn wie hier ein Entgelt vereinbart werden ist, nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) bestimmt werden (RGZ 127, 341, 345; BGH LM Nr. 35 zu § 675 BGB).
- BGH, 14.03.1966 - VII ZR 7/64
Verfehlungen bei der Liquidation eines Unternehmens - Rechenschaftsablegung über …
Einen typischen Treuhandvertrag, der sich nach bestimmten Regeln richtet, gibt es nicht; die Rechtsbeziehungen müssen vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zugrunde liegenden Auftrag, bestimmt werden (RGZ 127, 341, 345). - BGH, 25.11.1964 - V ZR 144/62
Rechtsmittel
Das ist aus dem Urteil des Reichsgerichts in RGZ 127, 341, 345, auf das sich die Revision zur Begründung bezieht, nicht zu entnehmen. - BGH, 23.02.1954 - I ZR 265/52
Molkereizeitung / Molkerei - Zeitung
Da es einen typischen Treuhandvertrag nicht gibt, hat das Reichsgericht es mehrfach als unfruchtbar herausgestellt, einen Vertrag als Treuhändervertrag zu bezeichnen und danach entscheiden zu wollen (RGZ 127, 341 [345]; RG LZ 1913, Spalte 395). - BGH, 21.03.1956 - IV ZR 324/55
Rechtsmittel
Wenn sonach auch davon auszugehen ist, daß das Grundstück zum Nachlaß gehörte, so könnte aber der Beklagte als Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erblasserin als Treuhänder gehabt haben (RGZ 127, 341 f [344]). - BGH, 29.10.1953 - IV ZR 79/53
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat mehrfach auf die Unbestimmtheit des Begriffes der Treuhänderschaft hingewiesen und vor seiner Verwendung ohne genaue Klarstellung der Rechtslage gewarnt (RGZ 127, 341 [345]; RG LZ 1913, 395).
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