Rechtsprechung
| RG, 14.04.1930 - VI 415/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 128, 229
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines …
Zudem soll der mittelbar Geschädigte - wie auch die Vorschrift des § 846 BGB zeigt, deren Anwendbarkeit auf das Hinterbliebenengeld im Gesetzesentwurf ausdrücklich angesprochen ist (…Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, Drs. 18/11397 vom 07.03.2017, S. 12) - durch die Ansprüche nach §§ 844, 845 BGB nicht bessergestellt werden als der unmittelbar Verletzte oder seine Rechtsnachfolger (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1961 - VI ZR 224/60, VersR 1961, 846; RGZ 128, 229, 233;… vgl. Wagner in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 844 Rn. 7; Witschen, JZ 2018, 490, 491). - BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56
Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei …
Ist er z.B. ein naher Familienangehöriger oder Freund des Eigentümers, der nur gefälligkeitshalber das Fahren des Wagens unentgeltlich übernommen hat, so kann entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Ausschluß der Haftung des Halters und Fahrers gegenüber den Wageninsassen bei Gefälligkeitsfahrten auch hier je nach den Umständen des einzelnen Falles ein stillschweigender Haftungsverzicht jedenfalls hinsichtlich solcher Schäden in Frage kommen, die der Fahrer leicht fahrlässig verursacht hat (vgl. BGHZ 2, 159; BGH NJW 1952, 1410; RGZ 145, 390; 128, 229;… Geigel Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 129 ff, 375 ff). - BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51
Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr
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- BGH, 14.06.1976 - VI ZR 178/74
Haftungsprivileg - Innenausgleich - Freistellung - Ausgleichspflichtig
Ist jedoch durch eine solche Handlung oder bei Gelegenheit ihrer Ausführung ein Delikt begangen, so ist die Gefälligkeit ebenso wie eine etwaige Unentgeltlichkeit ohne Einfluß auf die Haftung, es sei denn, es wäre gleichzeitig ein Haftungsverzicht vereinbart (vgl. RGZ 128, 229, 231; Senatsurteile vom 25. März 1956 - VI ZR 13/57 VersR 1958, 377, 378 und vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 3/58 VersR 1959, 386, beidem.w.Nachw.). - BGH, 03.07.1952 - III ZR 342/51
Rechtsmittel
Den gleichen Standpunkt vertritt die ständige Rechtsprechung der höheren Gerichte, die u.a. klarstellt, dass der Haftungsausschluss - bei Hinzutreten besonderer Umstände - sogar auf grobe Fahrlässigkeit bezogen werden könne (vgl. u.a. RGZ 117, 103; 128, 229 [231]; RG JW 26, 2534; 34, 2033; 37, 1633). - BGH, 23.06.1954 - VI ZR 34/53
Rechtsmittel
Dann müssen aber an die Annahme einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung strenge Anforderungen gestellt werden (BGHZ 2, 159 [160]; RGZ 128, 229 [232]).
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