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Rechtsprechung
   RG, 13.05.1930 - III 291/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,525
RG, 13.05.1930 - III 291/29 (https://dejure.org/1930,525)
RG, Entscheidung vom 13.05.1930 - III 291/29 (https://dejure.org/1930,525)
RG, Entscheidung vom 13. Mai 1930 - III 291/29 (https://dejure.org/1930,525)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 31
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 22.05.2024 - IV ZR 124/23

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Zahlungserwartung

    Entscheidend ist vielmehr, ob die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, die gerichtliche Entscheidung auch ohne den Zwang der Rechtskraft anzuerkennen und zum Anlass von Maßnahmen zu nehmen, die im Interesse des Feststellungsklägers liegen (RGZ 129, 31, 34).
  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 7 U 146/10

    Kreditfinanzierte Lebensversicherung im Rahmen des Anlagemodells "EuroPlan": …

    Seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachtet (RGZ 129, 31 ff. 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.).

    In solchen Fällen bestehen sei jeher und in ständiger Rechtsprechung keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens (RGZ 129, 31 ff., 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.).

  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 99/57

    Feststellungsinteresse

    Doch kann in besonderen Fällen auch ein anderes gelten; so wird z.B. bei Ansprüchen gegen den Fiskus auch dann, wenn auf Leistung geklagt werden konnte, ein Feststellungsinteresse in der Regel bejaht, weil erwartet werden kann, daß der Beklagte den gerichtlich festgestellten Anspruch auch ohne Leistungsurteil befriedigen wird (u.a. RGZ 129, 31, 34; 146, 290, 294).
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