Rechtsprechung
| RG, 19.05.1930 - VI 576/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 129, 55
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61
Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung …
Ergab sich im Einzelfall gleichwohl ein eigener, konkreter Vermögensschaden der verletzten Ehefrau, etwa weil sie die gesamten Haushaltskosten aus ihrem Vorbehaltsgut bestritt, oder weil ihr Unterhalt durch die Aufwendungen des Mannes für eine Ersatzkraft geschmälert wurde, so ist ihr - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend hervorhebt - stets auch ein entsprechender, eigener Schadensersatzanspruch zuerkannt worden (vgl RGZ 85, 81; 47, 84; 129, 55 und ständig). - BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52
Rechtsmittel
Die Ermittlung der anzuwendenden Rechtssätze und die rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts ist ausschliesslich Sache des Richters; die Parteien brauchen darüber, auf welche Rechtssätze sie ihre Anträge stützen wollen, überhaupt keine Angaben zu machen, und wenn sie das tun, ist das Gericht nicht auf die Anwendung der vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt, es muss den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen (RGZ 103, 95; 108, 186; 129, 55 [60]). - BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57 Denn eine nähere Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches, die erforderlich gewesen wäre (RGZ 129, 55), ist in den Tatsacheninstanzen nicht erfolgt.
Sollte der Ehefrau aber ein eigener Erwerbsschaden entstanden sein, so war auch schon vor dem 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) von der Rechtsprechung die Möglichkeit anerkannt worden, daß der Ehefrau ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zusteht (RG JW 1911, 810; RG Warn. 1933, 198; RGZ 129, 55 [58]).
- BGH, 19.02.1970 - IX ZR 105/69
Rechtsmittel
Auf die Begründung des Klagantrags kommt es nicht an; der von der Klägerin vorgelegte Sachverhalt ist unter jedem nur möglichen rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (RGZ 126, 28; 129, 55). - BGH, 20.11.1964 - Ib ZR 15/63
Verletzung des Handlesvertretervertrags durch den Handelsvertreter - Verzicht auf …
Wenn, wie im Streitfall, aus einem bestimmten Sachverhalt von demselben Gläubiger gegen denselben Schuldner ein und dasselbe Begehren hergeleitet wird, das unter mehreren sachlichrechtlichen Gesichtspunkten begründet sein kann (sogenannte Anspruchskonkurrenz), so werden die in Betracht kommenden sachlichrechtlichen Ansprüche rechtshängig mit der Folge, daß das Gericht das Begehren unter jedem dieser Gesichtspunkte prüfen muß, auch wenn der Kläger keine oder gar eine irrige rechtliche Qualifikation vornimmt (RGZ 126, 28, 29; 129, 55, 60).
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