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Rechtsprechung
   RG, 17.06.1884 - Rep. III. 72/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1884,185
RG, 17.06.1884 - Rep. III. 72/84 (https://dejure.org/1884,185)
RG, Entscheidung vom 17.06.1884 - Rep. III. 72/84 (https://dejure.org/1884,185)
RG, Entscheidung vom 17. Juni 1884 - Rep. III. 72/84 (https://dejure.org/1884,185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Entschädigungssumme bei Enteignung von Teilgrundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Entschädigungssumme bei Enteignung von Teilgrundstücken; Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und dem ersetzt verlangten Schaden

Papierfundstellen

  • RGZ 13, 244
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 04.10.1973 - III ZR 138/71

    Bemessung der Entschädigung bei Enteignung eines Teilgrundstücks für …

    Dabei braucht der dem Restgrundstück erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das enteignet wurde (RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331; Urteile des Senats vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 = WM 1968, 581, 584 f, vom 5. Februar 1968 - III ZR 217/65 = LM Art. 14 (Ch) GG Nr. 23 = WM 1968, 478, 481 und vom 16. März 1972 - III ZR 26/71 - "Bremer Hochstraße" = LM § 95 BBauG Nr. 10 = WM 1972, 620).
  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 217/65
    Jedoch gibt die Begründung des Berufungsurteils, die Lärmbelästigung sei nicht eine "Folge der Enteignung", zu nachstehenden Bemerkungen Anlaß: In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht dem Eigentümer im Grundsatz Entschädigung auch für nachteilige Folgen gewährt, welche das Restgrundstück durch das "Unternehmen", für welches ein Teil enteignet wurde, erleidet; dabei braucht der dem Restgrundstück erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein, vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für welches enteignet wurde (RG Nachschlagewerk zu PreußEntG § 8 Abs. 2 Nr. 4; vgl. RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 108/67

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Baulandqualität - Anforderungen an die …

    Es ist deshalb rechtlich möglich, eine Entschädigung auch für die Vermögensnachteile zu gewähren, die einem Enteigneten deshalb erwachsen, weil sein Betrieb durch die ungünstigere Lage des Ersatzgrundstücks dauernd höhere Aufwendungen an Transportkosten erfordert, als diese ohne die Wegnahme des enteigneten Grundstücks angefallen wären, und weil sich durch die Verkleinerung der bewirtschafteten Flächen bei gleichbleibenden fixen Kosten die Ertragslage verschlechtert hat (…Eger, Preuß.Enteignungsgesetz, 3. Aufl. I S. 242; RGZ 13, 244).
  • BGH, 11.01.1968 - III ZR 65/66

    Enteignung von Grundeigentum - Bemessung einer Grundstücksfläche - Forderung von …

    Denn schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, dem Eigentümer grundsätzlich Entschädigung auch für nachteilige Folgen gewährt, die das Restgrundstück durch das "Unternehmen", für das ein Teil enteignet wurde, erleidet; hierbei braucht der dem Restgrundstück erwachsende Schaden nicht durch die Enteignung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein, sondern kann auch in dem Unternehmen liegen, für das enteignet wurde (RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wird der bei Enteignung von Teilen eines Grundstückes nach § 8 Abs. 2 festzustellende Minderwert auch mit durch den (mittelbaren) Schaden bestimmt, den die Enteignung durch die Anlage und den Betrieb des Unternehmens zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn sich die gleiche schädliche Einwirkung auch auf Nachbargrundstücke erstreckt, deren Eigentümer von der Enteignung nicht betroffen werden (RGZ 7, 258 [262/263]; 13, 244; 44, 331; 71, 203 und Urteil vom 12. November 1920 - VII 178/20; RG in JW 1891, 227 Nr. 21; vgl. Komm z PrEnteignG von Eger, 3. Aufl. Bd I S. 248, § 8 Bem.
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