Rechtsprechung
| RG, 29.10.1930 - II 350/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 130, 154
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.10.1961 - V ZR 9/60
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hielt es für ausreichend, wenn der ordentliche Vorsitzende Kenntnis von allen dem Spruchkörper zufallenden Sachen nahm, die Berichterstatter ernannte, Termine ansetzte und in entsprechendem (Nachschlagewerk des RG: § 551 ZPO Nr. 66), in irgendwie erheblichem (RGSt 62, 366, 368), in einem im Verhältnis zur Gesamtbelastung nicht unbedeutenden (RGZ 130, 154, 157) Ausmaße den Vorsitz führte.Es hat auch die gleichmäßige Verteilung der anfallenden Sachen zwischen ordentlichem und stellvertretendem Vorsitzenden nicht beanstandet (RGZ 130, 154).
- BGH, 12.05.1956 - IV ZR 86/55
Ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts
Der Einfluß, den der Vorsitzende auf die Rechtsprechung des von ihm geleiteten Senats haben muß, muß sonach größer sein als es das Reichsgericht in seiner in RGZ 130, 154 und den dort weiter angeführten Entscheidungen gefordert hat. - BGH, 26.06.1953 - V ZR 185/52
Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts
Es ist zwar an sich nicht zu beanstanden, wenn ein Präsident oder Senatspräsident den Vorsitz in mehreren Senaten führt; es ist indessen erforderlich, dass der ordentliche Vorsitzende, um überhaupt einen Einfluss im Senat ausüben zu können, mindestens von den anfallenden Sachen in irgendeiner Weise Kenntnis nimmt, sie unter die Beisitzer verteilt und die Termine festsetzt, da er nur so einen ausreichenden Überblick über die zu erledigenden Sachen gewinnen und behalten kann und in der Lage ist, den Vorsitz in der einen oder anderen Sache selbst zu übernehmen, falls ihm dies nach seinem pflichtmässigen Ermessen zweckdienlich erscheint (RGZ 130, 154 [156/157]). - BGH, 20.05.1953 - I ZR 177/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt, daß ein Senatspräsident gleichzeitig in mehreren Senaten den Vorsitz führe, sofern er nur in der Lage sei, auf die von ihm geleiteten Senate einen richtunggebenden Einfluß in dem angeführten Sinne auszuüben (RG JW 1895, 517 Nr. 2; 1915, 96 Nr. 13; RGSt 55, 201/202, 236; 56, 157; RGZ 130, 154 [155]; 132, 295).
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