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Rechtsprechung
   RG, 25.11.1930 - VII 126/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,383
RG, 25.11.1930 - VII 126/30 (https://dejure.org/1930,383)
RG, Entscheidung vom 25.11.1930 - VII 126/30 (https://dejure.org/1930,383)
RG, Entscheidung vom 25. November 1930 - VII 126/30 (https://dejure.org/1930,383)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 290
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Das Reichsgericht hat daher auch in den Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs, in denen es entscheidend nicht auf die Nachprüfbarkeit, sondern auf die Nichtigkeit, also das Nichtvorliegen bindender Hoheitsakte ankam, regelmässig (RGZ 130, 290 [292]; 158, 257 [262]; 162, 181 [191]; 164, 162 [176]) nur von Akten "reiner Willkür" in dem oben näher umrissenen Sinn gesprochen.
  • BVerwG, 06.07.1966 - V C 79.65

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Parteifähigkeit von Behörden - Neufassung …

    Die Zulässigkeit des Rechtsweges zum Verwaltungsgericht für die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten beurteilt sich danach, ob das Rechtsverhältnis, würde es durch eine der an dem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien zur Feststellung gebracht, ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nichtverfassungsrechtlicher Art wäre, das der Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugänglich wäre (§ 40 VwGO bzw. wegen § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO: § 22 MRVO Nr. 165, dazu auch RGZ 130, 290).
  • BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (…Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18;… Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist.
  • BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56

    Rechtsmittel

    Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]).
  • BGH, 05.02.1951 - IV ZR 109/50

    Rechtsmittel

    Ein solcher Klage stattgebendes Urteil würde einen unzulässigen Eingriff in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden bedeuten und dem Grundsatz der Gewaltenteilung widersprechen, RGZ 130, 290; 162, 181. Inwieweit dieser Rechtszustand durch Art. 19 Abs. 4 GG eine Änderung erfahren hat, kann hier dahingestellt bleiben, da die hier in Frage stehende Handlung des Beklagten kein Hoheitsakt ist.
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